Verwaltungsgerichtshof
06.06.2019
Ra 2019/18/0084
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des O, geboren 1972, 2. der römisch eins, geboren 1979, 3. des F, geboren 2005,
4. der S, geboren 2006, 5. der R, geboren 2007, 6. der Z, geboren 2008, 7. der F O, geboren 2010, 8. des A, geboren 2011,
9. des H, geboren 2013 und 10. der B, geboren 2015, alle vertreten durch Mag. Sebastian Feigl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, Zlen. G306 2182385- 1/11E, G306 2182369-1/11E, G306 2182374-1/10E, G306 2182381-1/10E, G306 2182379-1/10E, G306 2182384-1/10E, G306 2182375-1/10E, G306 2182371-1/10E, G306 2182377-1/10E und G306 2182373-1/10E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren zur Gänze abgewiesen, keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Diesen Antrag begründen die revisionswerbenden Parteien damit, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil f��r sie verbunden wäre. Hingegen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stehen.
4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionwerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach der Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag der revisionswerbenden Parteien innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 6. Juni 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180084.L01