Verwaltungsgerichtshof
24.06.2019
Fr 2019/18/0002
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des S R, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit seinem Fristsetzungsantrag vom 4. Jänner 2019 strebte der Antragsteller die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel auf berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Begründend brachte er vor, die Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG sei abgelaufen. Die Beschwerde sei dem BVwG am 19. Dezember 2018 vorgelegt worden. Er beantrage, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG auftragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde binnen einer angemessenen Frist zu erlassen. 2 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 15. Jänner 2019 den Fristsetzungsantrag sowie eine Abschrift des Erkenntnisses vom 14. Jänner 2019, Zl. W153 2211495-1/5E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen worden war, samt Zustellnachweis vor.
3 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
4 Unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn für den Antragsteller kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , VwGH 13.5.2019, Ra 2019/20/0005, mwN).
5 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen vergleiche , nochmals 13.5.2019, Ra 2019/20/0005, mwN).
6 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war vergleiche , VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Fall VwGG.
Wien, am 24. Juni 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019180002.F00