Begründung
1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung.
2
Gemeinsam mit seinen beiden Eltern und seinen vier jüngeren Brüdern stellte der damals noch minderjährige Revisionswerber am 22. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Anträge des Revisionswerbers und seiner Familie wurden damit begründet, dass der Großvater des Revisionswerbers auf Grund von Erbschaftsstreitigkeiten über Grundstücke ermordet worden sei. Die Polizei habe diesbezüglich nichts unternommen. In weiterer Folge sei der Vater des Revisionswerbers von seinen Verwandten mit dem Ziel der Erlangung der Grundstücke bedroht und geschlagen worden. Für die übrigen Familienmitglieder - darunter der Revisionswerber - wurden keine darüber hinausgehenden eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
3
Mit den Bescheiden vom 20., 22. und 24. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte dem Revisionswerber und den übrigen Familienmitgliedern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Rückkehr legte die Behörde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4
Gegen diese Bescheide erhoben der Revisionswerber und die übrigen Familienmitglieder jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
5
Mit Erkenntnissen vom 15. März 2019 wies das BVwG die Beschwerden der Eltern des Revisionswerbers und drei seiner Brüder als unbegründet ab.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobenen Revisionen mittlerweile mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/14/0581 bis 0585, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richteten, zurückgewiesen. In ihrem übrigen Umfang - also soweit der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und in den davon rechtlich abhängigen Aussprüchen - wurden die genannten Erkenntnisse jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
7
Im Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Dieser berief sich bei seiner Einvernahme als Fluchtgrund weiterhin auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachte Grundstückstreitigkeit, welche unter anderem zum Tod seines Großvaters geführt habe. Erstmals gab er dazu an, dass in diesem Zusammenhang nicht nur sein Vater, sondern auch er selbst von Verwandten „schlecht behandelt und bedroht“ worden sei. Im Rahmen der Befragung zu seinen Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten in Österreich gab der Revisionswerber unter anderem an, eine österreichische Freundin gehabt zu haben, mit der er ungefähr ein Jahr zusammen gewesen sei.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG auch die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG auch die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Es begründete seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen damit, dass weder der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung nach der GFK im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe oder ihm sonst eine solche drohte, noch die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden.
10
Dabei erachtete es die Angaben des Revisionswerbers zur Grundstücksstreitigkeit als nicht glaubhaft. Eine Wiederansiedelung sei ihm zumindest in den als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehenden Städten Mazar-e Sharif und Herat möglich und zumutbar.
11
Der Revisionswerber erhob gegen das ihn betreffende Erkenntnis des BVwG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2020, E 4566/2019-7, ablehnte und mit Beschluss vom 18. März 2020, E 4566/2019-9, über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
12
In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein. Zur ihrer Zulässigkeit wird darin zusammengefasst vorgebracht, das BVwG sei durch mangelhafte Ermittlungen, Nichtberücksichtigung der übrigen Familie und des Kindeswohls im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers, Annahme der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und auf Grund mangelhafter Begründung seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
13
Nach Vorlage der Revision samt den Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Allgemeines
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
18
Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird in der Revision vorgebracht, es wären weitere Ermittlungen zum Vorbringen und Verfahren der Familienmitglieder des Revisionswerbers erforderlich gewesen, weil deren Angaben für die Glaubwürdigkeitsprüfung betreffend das Fluchtvorbringen wichtig gewesen wären; es denkbar sei, dass der Revisionswerber aus jenen Gründen verfolgt werde, aus denen seine weiblichen Familienmitglieder verfolgt würden und weil ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege. Weiters seien amtswegige Ermittlungen zu eigenem asylrelevanten Vorbringen, nämlich einer vorehelichen Liebesbeziehung und der Einstellung des Revisionswerbers zur Religion unterblieben.Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird in der Revision vorgebracht, es wären weitere Ermittlungen zum Vorbringen und Verfahren der Familienmitglieder des Revisionswerbers erforderlich gewesen, weil deren Angaben für die Glaubwürdigkeitsprüfung betreffend das Fluchtvorbringen wichtig gewesen wären; es denkbar sei, dass der Revisionswerber aus jenen Gründen verfolgt werde, aus denen seine weiblichen Familienmitglieder verfolgt würden und weil ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Weiters seien amtswegige Ermittlungen zu eigenem asylrelevanten Vorbringen, nämlich einer vorehelichen Liebesbeziehung und der Einstellung des Revisionswerbers zur Religion unterblieben.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 28.8.2020, Ra 2020/14/0383, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 28.8.2020, Ra 2020/14/0383, mwN).
20
Soweit die Revision die Einbeziehung der Angaben der Eltern des Revisionswerbers zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zur Grundstückstreitigkeit releviert, vermag sie die Relevanz des Unterbleibens der letztlich geforderten Vernehmung dieser Personen nicht aufzuzeigen, zumal deren Anträge bereits mangels Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben abgewiesen wurden (vgl. dazu und zum Folgenden das die Eltern des Revisionswerbers betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2019/14/0581 bis 0585).Soweit die Revision die Einbeziehung der Angaben der Eltern des Revisionswerbers zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zur Grundstückstreitigkeit releviert, vermag sie die Relevanz des Unterbleibens der letztlich geforderten Vernehmung dieser Personen nicht aufzuzeigen, zumal deren Anträge bereits mangels Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben abgewiesen wurden vergleiche , dazu und zum Folgenden das die Eltern des Revisionswerbers betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2019/14/0581 bis 0585).
21
Inwieweit der Revisionswerber auf Grund der vorgebrachten Verfolgung seiner Mutter einerseits als Opfer sexualisierter Gewalt und andererseits als nunmehr „westlich orientierte“ Frau selbst einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Im Übrigen hatte das BVwG im Verfahren der Mutter des Revisionswerbers auch dieses Vorbringen aus dort näher angestellten und vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandeten Erwägungen für unzutreffend befunden.
22
Fehlenden Ermittlungen (und Feststellungen) dazu, dass der Revisionswerber als Familienangehöriger im Sinne des § 34 (§ 2 Abs. 1 Z 22) AsylG 2005 im Verhältnis zu seinen Eltern zu behandeln sei, fehlt es auf der Ebene der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an Relevanz für den Verfahrensausgang, weil die Anträge der Eltern rechtskräftig abgewiesen wurden und die dagegen erhobenen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zurückgewiesen wurden (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0204, Rn 20).Fehlenden Ermittlungen (und Feststellungen) dazu, dass der Revisionswerber als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) AsylG 2005 im Verhältnis zu seinen Eltern zu behandeln sei, fehlt es auf der Ebene der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an Relevanz für den Verfahrensausgang, weil die Anträge der Eltern rechtskräftig abgewiesen wurden und die dagegen erhobenen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zurückgewiesen wurden vergleiche , VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0204, Rn 20).
23
Mangelhafte Ermittlungen zu eigenem asylrelevanten Vorbringen erblickt die Revision darin, dass das BVwG trotz der Angaben des Revisionswerbers über eine einjährige Liebesbeziehung zu einer Österreicherin ihn nicht näher dazu befragt, die Exfreundin vernommen und sich mit den Konsequenzen einer vorehelichen Liebesbeziehung zu einer nicht-muslimischen Frau in Afghanistan (strafrechtliche Verfolgung als „Zina“-Verbrechen) auseinandergesetzt habe. Eine Unvertretbarkeit der Abstandnahme von weiteren Ermittlungen in diese Richtung - deren zu erwartendes Ergebnis die Revision auch nicht konkret darlegt - wird damit jedoch nicht aufgezeigt, zumal der Revisionswerber diese Beziehung lediglich auf konkrete Frage zu seinen sozialen Kontakten im Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben angegeben hat und zu keinem Zeitpunkt eine mögliche Verfolgung aus diesem Grund auch nur ansatzweise thematisiert wurde. Unter anderem darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenen Konstellationen, die in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zina (vgl. etwa das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030) behandelt wurden, und der außerdem jeweils das Vorbringen einer bereits vor der Flucht in Afghanistan geführten und der Familie der Partnerin bekannt gewordenen außerehelichen geschlechtlichen Beziehung zu Grunde lag.Mangelhafte Ermittlungen zu eigenem asylrelevanten Vorbringen erblickt die Revision darin, dass das BVwG trotz der Angaben des Revisionswerbers über eine einjährige Liebesbeziehung zu einer Österreicherin ihn nicht näher dazu befragt, die Exfreundin vernommen und sich mit den Konsequenzen einer vorehelichen Liebesbeziehung zu einer nicht-muslimischen Frau in Afghanistan (strafrechtliche Verfolgung als „Zina“-Verbrechen) auseinandergesetzt habe. Eine Unvertretbarkeit der Abstandnahme von weiteren Ermittlungen in diese Richtung - deren zu erwartendes Ergebnis die Revision auch nicht konkret darlegt - wird damit jedoch nicht aufgezeigt, zumal der Revisionswerber diese Beziehung lediglich auf konkrete Frage zu seinen sozialen Kontakten im Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben angegeben hat und zu keinem Zeitpunkt eine mögliche Verfolgung aus diesem Grund auch nur ansatzweise thematisiert wurde. Unter anderem darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenen Konstellationen, die in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zina vergleiche , etwa das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030) behandelt wurden, und der außerdem jeweils das Vorbringen einer bereits vor der Flucht in Afghanistan geführten und der Familie der Partnerin bekannt gewordenen außerehelichen geschlechtlichen Beziehung zu Grunde lag.
24
Auch das Unterbleiben einer amtswegigen Befragung des Revisionswerbers zu seiner Einstellung zur Religion - abzielend auf eine angeblich wegen Apostasie drohende Verfolgung - kann nicht als grob fehlerhaft angesehen werden. Die Revision kann - abgesehen von der genannten Liebesbeziehung - keinerlei im Verfahren hervorgekommene Indizien für einen Glaubensabfall, insbesondere die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche innere Überzeugung und das Vorliegen eines identitässtiftenden Merkmals, nennen. Ebensowenig ergeben sich solche aus dem - erstmals in der Revision erstatteten - Vorbringen, er praktiziere den Glauben nicht, unterstütze das selbstbestimmte Leben seiner Mutter und sei mittlerweile auch offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (vgl. dazu etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2019/14/0608, zur schlichten Angabe „jetzt glaube ich an nichts“ im Rahmen der Generalien). Auch das Unterbleiben einer amtswegigen Befragung des Revisionswerbers zu seiner Einstellung zur Religion - abzielend auf eine angeblich wegen Apostasie drohende Verfolgung - kann nicht als grob fehlerhaft angesehen werden. Die Revision kann - abgesehen von der genannten Liebesbeziehung - keinerlei im Verfahren hervorgekommene Indizien für einen Glaubensabfall, insbesondere die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche innere Überzeugung und das Vorliegen eines identitässtiftenden Merkmals, nennen. Ebensowenig ergeben sich solche aus dem - erstmals in der Revision erstatteten - Vorbringen, er praktiziere den Glauben nicht, unterstütze das selbstbestimmte Leben seiner Mutter und sei mittlerweile auch offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten vergleiche , dazu etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2019/14/0608, zur schlichten Angabe „jetzt glaube ich an nichts“ im Rahmen der Generalien).
25
Im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens zu Begründungsmängeln wirft die Revision dem BVwG vor, die Schilderungen des Revisionswerbers zum Fluchtgrund der Grundstücksstreitigkeit, insbesondere zur Ermordung seines Großvaters, für unglaubwürdig gehalten zu haben, obwohl an das Aussageverhalten und die Erinnerungsfähigkeit eines zum Zeitpunkt des betreffenden Sachverhaltes Minderjährigen ein anderer Maßstab anzulegen sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG diesen Umstand jedoch unter Bezugnahme auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich offengelegt und berücksichtigt, sodass unter diesem Aspekt keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zu erkennen ist (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0494, mwN).Im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens zu Begründungsmängeln wirft die Revision dem BVwG vor, die Schilderungen des Revisionswerbers zum Fluchtgrund der Grundstücksstreitigkeit, insbesondere zur Ermordung seines Großvaters, für unglaubwürdig gehalten zu haben, obwohl an das Aussageverhalten und die Erinnerungsfähigkeit eines zum Zeitpunkt des betreffenden Sachverhaltes Minderjährigen ein anderer Maßstab anzulegen sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG diesen Umstand jedoch unter Bezugnahme auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich offengelegt und berücksichtigt, sodass unter diesem Aspekt keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zu erkennen ist vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0494, mwN).
26
Das übrige Zulässigkeitsvorbringen zielt auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens ab und kann daher die Zulässigkeit der Revision in Bezug auf den nicht zuerkannten Status des Asylberechtigten nicht begründen.
27
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, nach Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
28
Hingegen erweist sich die Revision im übrigen Umfang auf Grund des Zulässigkeitsvorbringens, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mangels Berücksichtigung des Vorliegens eines Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG 2005 mangelhaft geblieben sei, als zulässig und im Ergebnis als begründet.Hingegen erweist sich die Revision im übrigen Umfang auf Grund des Zulässigkeitsvorbringens, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mangels Berücksichtigung des Vorliegens eines Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 mangelhaft geblieben sei, als zulässig und im Ergebnis als begründet.
29
Nach dieser Bestimmung wäre dem Revisionswerber als Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder zugleich zuerkannt wird, unter weiteren - hier nicht offensichtlich fehlenden - Voraussetzungen derselbe Status zuzuerkennen.
30
Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen. Aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, ist dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN).Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen. Aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, ist dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. Für die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gegeben ist vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN).
31
Der Revisionswerber ist daher aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung als Familienangehöriger seines Vaters und seiner Mutter anzusehen. Zwar waren deren Anträge zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG über die Beschwerde des Revisionswerbers rechtskräftig abgewiesen, jedoch wurden die betreffenden Erkenntnisse in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/14/0581 bis 0585, aufgehoben.
32
Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN).Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN).
33
Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Absehen von der Verhandlung und Kostenentscheidung
34
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 5 VwGG abgesehen werden.
35
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. März 2021