Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0394

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1999, vertreten durch Mag. Gerald Schefcik-Rothfischer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, dieser vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallgasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, Zl. W270 2171151- 1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, in dem mit näherer Begründung dargelegt wird, weshalb nach Ansicht des Revisionswerbers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben seien.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140394.L00