Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Juni 2019, Zl. RV/7100256/2012, betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2005 und Einkommensteuer 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1             Der Revisionswerber ist Facharzt für Augenheilkunde und betrieb im Jahr 2005 eine Privatordination, in der seine Ehefrau als Ordinationshilfe auf Grundlage eines Werkvertrags beschäftigt war. Auf Grund einer Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 gelangte das Finanzamt zur Beurteilung, dass - trotz des abgeschlossenen Werkvertrages - die Tätigkeit der Ehefrau als im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht anzusehen sei. Als Folge dieser Beurteilung nahm das Finanzamt - zum Teil nach Wiederaufnahme der bereits abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren - eine Reduktion der vom Revisionswerber in den Jahren 2001 bis 2003 als Betriebsausgaben geltend gemachten - als Subhonorare titulierten - Vergütungen an die Ehefrau vor und erließ neue Einkommensteuerbescheide.

2             Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 16. April 2007, RV/1590-W/06 ua., hinsichtlich der Wiederaufnahme abgewiesen, hinsichtlich der Einkommensteuer kam es teilweise zu einer Anpassung der strittigen Beträge zugunsten des Revisionswerbers, wobei auch der unabhängige Finanzsenat das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei der Ehefrau bejahte. Mit Erkenntnis vom 29. September 2010, 2007/13/0054, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.

3             Im Jahr 2011 fand beim Revisionswerber eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2009 statt. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 7. Oktober 2011 wurde festgestellt, die Tätigkeit der Ehefrau als Ordinationshilfe sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2010 entgegen dem Anschein des dafür abgeschlossenen Werkvertrages im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt worden. Die bisher geltend gemachten Aufwendungen würden entsprechend diesem Erkenntnis und unter Zugrundelegung der Berechnungsgrundlage des steuerlichen Vertreters (u.a.) für das Jahr 2005 - wie näher angeführt - geändert.

4             Mit Bescheiden vom 11. Oktober 2011 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 neu fest. In der Begründung des Wiederaufnahmebescheides verwies das Finanzamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

5             Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6             Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht insbesondere aus, im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung seien für das Streitjahr 2005 in Hinblick auf die zum Revisionswerber ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen über die Subhonorare der Ehefrau auf Basis des vom steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers übermittelten Zahlenmaterials getroffen worden. Durch diese Feststellungen der Außenprüfung im Jahr 2011 seien neue Tatsachen hervorgekommen, nämlich die „tatsächlichen Honorare der Ehefrau“, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides unbekannt gewesen seien.

7             Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8             Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9             Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10           Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11           In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage bestehe, „ob dann, wenn ein detailliertes Rechenwerk im Zuge der Abgabe der Einkommensteuererklärung der Finanzbehörde übermittelt wurde“, in dem auch eine gesonderte Aufstellung über gezahlte Honorare enthalten ist, „vom Hervorkommen neuer Tatsachen im Sinne des Paragraph 303, BAO“ gesprochen werden könne. In Folge bringt der Revisionswerber wiederholt vor, das Finanzamt habe bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 - aufgrund der gesondert übermittelten, die Einkommensteuererklärung ergänzenden Unterlagen - eine vollständige Kenntnis des Sachverhaltes gehabt. Zu diesem „Sachverhalt“ gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

12           Mit diesen Ausführungen - die der Sache nach zum Teil Revisionsgründe darstellen - bestreitet der Revisionswerber nicht, dass die Tatsache, welche Entgelthöhe für die Tätigkeit seiner Ehefrau im Streitjahr 2005 fremdüblich war vergleiche VwGH 24.2.2000, 97/15/0213, zum Tatsachencharakter des fremdüblichen Entgeltes), dem Finanzamt erst im Rahmen der Außenprüfung - auf Basis der Berechnungsgrundlage des steuerlichen Vertreters - bekannt wurde.

13           In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130096.L00