Verwaltungsgerichtshof
09.07.2019
Ra 2019/13/0060
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Februar 2019, Zl. RV/7105389/2014, betreffend u. a. Kapitalertragsteuer für den Zeitraum September 2007 bis 2010 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2010, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist durch ziffernmäßige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren vergleiche , den Beschluss VwGH (VS) 25.2.1981, VwSlg. 10381/A).
3 Eine solche Konkretisierung enthält der vorliegende Antrag nicht. Es wird nur geltend gemacht, die sofortige Entrichtung des strittigen Betrages würde die Aufnahme eines hochverzinsten Kredites erfordern und die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten und Zinsen würden dem Revisionswerber im Falle eines Erfolgs der Revision nicht ersetzt werden.
4 Fremdfinanzierungskosten reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht aus, um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen vergleiche , etwa den Beschluss VwGH 3.3.2015, Ra 2015/15/0006, m.w.N.).
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. Juli 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130060.L00