Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des H G in W, vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Juni 2019, LVwG 52.28-886/2019-2, betreffend Wiederbewaldungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 26. März 2019 trug die belangte Behörde dem Revisionswerber gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 (ForstG) auf, eine bestimmte Fläche im Ausmaß von ca. 9.400 m2 bis längstens 31. Mai 2019 auf näher bestimmte Weise wiederzubewalden, weil eine mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. Februar 2016 dem Revisionswerber erteilte Rodungsbewilligung mangels Verwirklichung des Rodungszwecks (Verwendung als landwirtschaftliche Nutzfläche - Trüffelplantage) innerhalb der darin festgelegten drei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung erloschen sei.

2 Dieser Bescheid enthielt unmittelbar vor der Fertigungsklausel die folgende Passage:

"Hinweis:

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen."

3 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, ohne rechtsanwaltlich vertreten zu sein, am 26. März 2019 Beschwerde. Einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht enthält die Beschwerde nicht.

4 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab, wobei es die Leistungsfrist neu mit 30. April 2020 festsetzte und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zuließ.

5 Das Unterbleiben einer Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass ein diesbezüglicher Antrag des Revisionswerbers fehle und eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache aufgrund der klaren Aktenlage nicht erwarten habe lassen.

6 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt, ohne Aufwandersatz zu begehren. 8 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 11 3.1. Die Revision wendet sich in ihren Zulässigkeitsausführungen (ausschließlich) dagegen, dass das Verwaltungsgericht keine Verhandlung durchgeführt hat, und bringt dazu im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht hätte auch ohne einen vom Revisionswerber gestellten Antrag eine Verhandlung durchführen müssen, insbesondere um mit dem Revisionswerber die Gründe zu erörtern, weshalb diesem die Errichtung einer Trüffelplantage (als Verwirklichung des Rodungszweckes) nicht fristgerecht möglich gewesen sei.

12 Der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid der belangten Behörde betreffe ein "civil right" im Sinn des Artikel 6, EMRK, weil der darin ausgesprochene Wiederbewaldungsauftrag die Realisierung der vom Revisionswerber beabsichtigten Trüffelplantage verhindere und unzweifelhaft wirtschaftlich signifikante Rechte des Revisionswerbers betreffe. Infolgedessen wäre eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geboten gewesen. 13 3.2. Damit ist der Revisionswerber angesichts der Umstände des Revisionsfalles nicht im Recht.

14 Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

15 Nach der hg. Rechtsprechung kann auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt. Ein derartiger schlüssiger Verzicht liegt allerdings nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche , etwa die Hinweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 22 und 43 zu Paragraph 24, VwGVG oder - bereits zu der vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG betreffend das Verfahren vor den UVS - VwGH 30.1.2014, 2012/10/0193). 16 Vorliegend wurde der Revisionswerber bereits mit dem von ihm bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2019 über die Notwendigkeit der Beantragung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde und über die Möglichkeit der Annahme eines Verzichts bei Unterbleiben des Verhandlungsantrags ausdrücklich belehrt; daher ist von einem wirksamen Verzicht des Revisionswerbers auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung auszugehen.

17 Mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob die Durchführung einer Verhandlung auch ohne Antrag von Amts wegen erforderlich ist, sein Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte, kommt der Frage, weshalb die Verwirklichung des Rodungszwecks nicht fristgerecht erfolgt ist, im hier gegebenen Zusammenhang doch keine Relevanz zu. 18 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100108.L00