Verwaltungsgerichtshof
24.06.2019
Ra 2019/08/0095
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/08/0096
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. der H GmbH und
2. des Ing. A H, beide in G, beide vertreten durch Dr. Hanno Hofmann, Rechtanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. März 2019, Zl. LVwG 33.26-3246/2018-18, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 12. November 2018 bestrafte die belangte Behörde den Zweitrevisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin zu verantworten habe, dass zwei näher bezeichnete Dienstnehmer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung von der Erstrevisionswerberin als Dienstgeberin beschäftigt worden seien.
2 Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Soweit sie von der erstrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, erweist sie sich schon deswegen als unzulässig, weil die erstrevisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten "Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft zu werden" verletzt werden konnte. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nämlich nur die zweitrevisionswerbende Partei bestraft. Es enthielt in seinem Spruch im Übrigen - ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid - auch keinen normativen Abspruch über die Haftung der erstrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Zweitrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Eine Rechtsverletzung der erstrevisionswerbenden Partei durch das angefochtene Erkenntnis kommt daher - ungeachtet seiner Zustellung an sie - mangels gegen sie exequierbaren Abspruches insgesamt nicht in Betracht vergleiche , dazu auch VwGH 2.7.2010, 2007/09/0267). 5 In Bezug auf die zweitrevisionswerbende Partei erweist sich die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig:
6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht, dass der Zweitrevisionswerber entgegen der Annahme des Landesverwaltungsgerichts ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, um einen Arbeitsantritt ohne Anmeldung zur Sozialversicherung zu verhindern. Insoweit sei das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
10 Betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , etwa VwGH 25.3.2019, Ra 2019/02/0043, mwN). Derartiges wird in der Revision jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts, das sich mit der Frage der Wirksamkeit des behaupteten Kontrollsystems eingehend und schlüssig auseinandergesetzt hat, zumindest nicht als unvertretbar anzusehen.
11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080095.L00