Verwaltungsgerichtshof
05.12.2019
Ra 2019/07/0119
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. September 2019, Zl. LVwG-152134/4/DM/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Vöcklabruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im Zusammenhang mit dem behaupteten "äußerst kostspieligen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage" wurden hinsichtlich der Kostenfolgen genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb die Revisionswerberin dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (VwGH 3.10.2019, Ra 2019/07/0093, mwN).
Wien, am 5. Dezember 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070119.L00