Verwaltungsgerichtshof
03.10.2019
Ra 2019/07/0093
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2019, Zl. LVwG-152071/10/DM/MH - 152072/2, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Waizenkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im Zusammenhang mit den behaupteten Herstellungskosten des revisionsgegenständlichen Anschlusses in Höhe von EUR 5.000,-- bis EUR 6.000,-- wurden hinsichtlich dieser Kostenfolgen genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb die Revisionswerberin dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (VwGH 28.3.2012, AW 2012/07/0016; 29.7.2014, Ra 2014/07/0037).
4 Dem Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden. Wien, am 3. Oktober 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070093.L00