Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt GesmbH in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Jänner 2019, Zl. LVwG 533.6-1466/2018-20, betreffend Einforstungs- und Ablösungsplan nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach; mitbeteiligte Parteien: 1. M,

  1. Ziffer 2
    Agrargemeinschaft F, z.Hd. Obmann G, 3. römisch eins, 4. E und 5. E F,
    1. Ziffer 6
      J, 7. C, 8. P, 9. C, 10. B und 11. E M, 12. Marktgemeinde T,
  2. Ziffer 13
    E P und 14. L, 15. J P, 16. R, 17. P S, 18. G, 19. E S, 20. A und 21. M T, 22. S, 23. E W, 24. G W, 25. E G und 26. F und 27. E
    J und 28. J W), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2019 erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rechtszug einen Einforstungs- und Ablösungsplan nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die Revisionswerberin als belastete Partei wandte sich mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte mit näherer Begründung, dieser die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

2 Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

3 Die belangte Behörde erklärte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019, dass dem begehrten Aufschub des Vollzuges keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die mitbeteiligten Parteien gaben zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme ab.

4 Dem Antrag war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. Wien, am 5. August 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070065.L00