Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der M S in N, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. August 2019, LVwG 22.3-1938/2019-3, betreffend Zurückweisung einer Verhaltensbeschwerde im Zusammenhang mit einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit Schreiben vom 25. April 2019 richtete die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung eines Handymastes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M. eine Aufsichtsbeschwerde an die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde). Die Revisionswerberin ist Eigentümerin eines in der Umgebung liegenden Grundstückes. Mit Schreiben vom 23. Juni 2019 stellte sie den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Aufsichtsbeschwerde; am 25. Juni 2019 richtete sie per E-Mail ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde.
2
Mit Bescheid vom 19. Juli 2019, der Revisionswerberin den Angaben in der Revision zufolge elektronisch zugestellt, wies die belangte Behörde ihren Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Aufsichtsbeschwerde mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin weiters mit, deren Eingaben als Aufsichtsbehörde in Baurechtsangelegenheiten geprüft zu haben; diese Prüfung habe bis auf einen hier nicht maßgeblichen Mangel keine weiteren zu beanstandenden Verfahrensmängel ergeben.
3
Mit Schreiben vom 5. August 2019 richtete die Revisionswerberin unter Verweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Juli 2019 eine „Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, in sinngemäßer Anwendung des (§ 53 VwGVG)“ an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (in der Folge: LVwG), in der sie gegen die Aufsichtsbehörde mit näherer Begründung den „Vorwurf der grob fahrlässigen Unterlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung meiner Aufsichtsbeschwerde“ erhebt und an das LVwG den Antrag stellt, dieses wolle ihrer Beschwerde „stattgeben und das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verhalten, dass die Abt. 13 ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht von Amtswegen nachkommt und für die gesetzeskonforme Durchführung des anhängigen Baubewilligungsverfahrens sorgt“.Mit Schreiben vom 5. August 2019 richtete die Revisionswerberin unter Verweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Juli 2019 eine „Verhaltensbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, in sinngemäßer Anwendung des (Paragraph 53, VwGVG)“ an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (in der Folge: LVwG), in der sie gegen die Aufsichtsbehörde mit näherer Begründung den „Vorwurf der grob fahrlässigen Unterlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung meiner Aufsichtsbeschwerde“ erhebt und an das LVwG den Antrag stellt, dieses wolle ihrer Beschwerde „stattgeben und das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verhalten, dass die Abt. 13 ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht von Amtswegen nachkommt und für die gesetzeskonforme Durchführung des anhängigen Baubewilligungsverfahrens sorgt“.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG diese Beschwerde als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG diese Beschwerde als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin vor, das LVwG habe sich mit ihrem Vorbringen, in welchem sie das rechtswidrige Verhalten der Aufsichtsbehörde aufgezeigt habe, nicht auseinandergesetzt, da es ihr die Legitimation für die Beschwerde aberkannt habe. Es übersehe aber bei seiner rechtlichen Beurteilung, dass „die Legitimation zur Erhebung dieser Verhaltensbeschwerde gegen leitende Organe der Landesverwaltung durch den § 114 Abs 1 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes auch für die Revisionswerberin gegeben“ sei und für den Vollzug dieses Gesetzes auch das LVwG zuständig sei. Durch die „grob fahrlässige und rechtswidrige Beratungs- und Prüftätigkeit der Aufsichtsbehörde bei baubehördlichen Bewilligungsverfahren in Verbindung mit der Genehmigung von Mobilfunksendeanlagen“ würden durch die Baubehörden rechtswidrige Genehmigungen für Fernmeldeanlagen landesweit erteilt, „wodurch unsere Rechtsstaatlichkeit massiv untergraben wird, was nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin vor, das LVwG habe sich mit ihrem Vorbringen, in welchem sie das rechtswidrige Verhalten der Aufsichtsbehörde aufgezeigt habe, nicht auseinandergesetzt, da es ihr die Legitimation für die Beschwerde aberkannt habe. Es übersehe aber bei seiner rechtlichen Beurteilung, dass „die Legitimation zur Erhebung dieser Verhaltensbeschwerde gegen leitende Organe der Landesverwaltung durch den Paragraph 114, Absatz eins, des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes auch für die Revisionswerberin gegeben“ sei und für den Vollzug dieses Gesetzes auch das LVwG zuständig sei. Durch die „grob fahrlässige und rechtswidrige Beratungs- und Prüftätigkeit der Aufsichtsbehörde bei baubehördlichen Bewilligungsverfahren in Verbindung mit der Genehmigung von Mobilfunksendeanlagen“ würden durch die Baubehörden rechtswidrige Genehmigungen für Fernmeldeanlagen landesweit erteilt, „wodurch unsere Rechtsstaatlichkeit massiv untergraben wird, was nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
10
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für den Revisionsfall nicht aufgezeigt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für den Revisionsfall nicht aufgezeigt:
11
Dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, 30.4.2018, Ro 2016/01/0013, jeweils mwN).Dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche , VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, 30.4.2018, Ro 2016/01/0013, jeweils mwN).
12
Inwiefern gegen das genannte Schreiben vom 19. Juli 2019 (oder gegen die sonstige Tätigkeit oder Untätigkeit der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Zusammenhang) eine Verhaltensbeschwerde an das LVwG gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zulässig sein soll, legt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht dar und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Soweit sie offenbar versucht, eine Rechtsgrundlage für die Legitimation zur Erhebung ihrer Verhaltensbeschwerde aus § 114 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes abzuleiten, erweist sich diese Argumentation jedenfalls schon im Hinblick darauf als verfehlt, dass nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die dort genannten Angelegenheiten vorgesehen werden können, die genannte ins Treffen geführte Bestimmung jedoch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bereits ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht begründet (vgl. zum Begriff „Organe des Bundes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes sinngemäß VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, Rn 32).Inwiefern gegen das genannte Schreiben vom 19. Juli 2019 (oder gegen die sonstige Tätigkeit oder Untätigkeit der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Zusammenhang) eine Verhaltensbeschwerde an das LVwG gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zulässig sein soll, legt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht dar und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Soweit sie offenbar versucht, eine Rechtsgrundlage für die Legitimation zur Erhebung ihrer Verhaltensbeschwerde aus Paragraph 114, des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes abzuleiten, erweist sich diese Argumentation jedenfalls schon im Hinblick darauf als verfehlt, dass nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die dort genannten Angelegenheiten vorgesehen werden können, die genannte ins Treffen geführte Bestimmung jedoch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bereits ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht begründet vergleiche , zum Begriff „Organe des Bundes“ im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftspflichtgesetzes sinngemäß VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, Rn 32).
13
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060176.L00