Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0060

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/04/0061

Ra 2019/04/0062

Ra 2019/04/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. des F K, 2. der C B, 3. der B B und 4. der E H, alle in A, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-632/001-2017, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems; mitbeteiligte Partei: K S in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird in ihrem Anfechtungsumfang betreffend die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2017 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 77, GewO 1994 die gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerberechtlichen Betriebsanlage - einer Garage für Müllwagen - in der Nachbarschaft der Revisionswerber erteilt.

2 Am selben Tag erging auch der Bescheid der belangten Behörde betreffend die baurechtliche Bewilligung des Projekts. Die Revision betreffend den baurechtlichen Genehmigungsbescheid wurde zu Ra 2019/05/0095-0098 protokolliert und ist nicht verfahrensgegenständlich.

3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die von den Revisionswerbern gegen die beiden Bewilligungsbescheide gemeinsam erhobene Beschwerde unter einem als unbegründet abgewiesen.

4 In seiner Begründung betreffend die Beschwerde im Umfang der - hier ausschließlich zu behandelnden - gewerbebehördlichen Genehmigung kam das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensverlaufs zusammengefasst zur Ansicht, dass ausgehend vom lärmtechnischen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, das sich auf unstrittige Parameter stütze, und vom medizinischen Gutachten des beigezogenen Amtsarztes, aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen mit keinen unzumutbaren Belästigungseinwirkungen für die Revisionswerber zu rechnen sei. Eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch das Projekt sei ebenso ausgeschlossen. Die Revisionswerber seien den zugrunde gelegten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die humanmedizinische Stellungnahme des beigezogenen Gutachters, wonach die Erhöhung der Vorbelastung um 1,1 dB vom menschlichen Ohr nicht unterscheidbar sein werde, sei nicht widerlegt worden.

5 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

6 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.

7 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 4.1. Die Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung aus, die angefochtene Entscheidung weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insofern ab, als mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Jänner 2017 den Revisionswerbern ein Gutachten übermittelt worden sei, in welchem die Person des Verfassers nicht aufscheine. Die Namhaftmachung sei jedoch im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs notwendig, weil es erst durch Kenntnis der Person des Sachverständigen möglich sei, allfällige Einwendungen - etwa allfällige Befangenheitsgründe - gegen diesen vorzubringen.

11 4.2. Bei Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehörs muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (ständige Rechtsprechung; vergleiche , etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127).

12 Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit des Amtssachverständigen kann die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels jedenfalls dann nicht tauglich aufgezeigt werden, wenn - wie hier -

in der Revision nicht konkret dargetan wird, dass durch das Nichtkennen des Namens des Sachverständigen die Revisionswerber in ihren Rechtsverfolgungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden sind. Dies zumal fallbezogen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diese Kritik am behördlichen Verfahren Bezug nehmend der Name des Sachverständigen angeführt wird und demnach kein ersichtliches Hindernis der Konkretisierung allfälliger Kritik an der Person des Sachverständigen mehr entgegensteht vergleiche , VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, mwN).

13 4.3. Die übrigen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung - Verkennung der Raumordnungskonformität, Widerspruch zur NÖ BauO - betreffen jeweils die im angefochtenen Erkenntnis mitbehandelte Beschwerde gegen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung und sind daher nicht verfahrensgegenständlich.

14 4.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf das gewerberechtliche Bewilligungsverfahren zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040060.L00