Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. K, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer LLM, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Wohlmutstraße 23/28, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juli 2019, Zl. VGW- 101/V/056/8722/2019-1, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co KG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 24. Mai 2019 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 17, EisbEG zu Gunsten der Mitbeteiligten die Enteignung des Revisionswerbers als Eigentümer des Grundstücks Nr. 412, inneliegend in EZ 588 der KG römisch zehn, durch Einräumung näher genannter Dienstbarkeiten verfügt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EisbEG die Höhe der Enteignungsentschädigung mit Euro 22.639,-- festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei); weitere Spruchpunkte betreffen Entscheidungen über Verfahrenskosten (Spruchpunkt römisch vier) bzw. Verwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch fünf).

2 Gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch drei und römisch vier dieses Bescheids erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 3 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - ohne unter einem über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden - die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei des Bescheids) ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

5 Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu:

6 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7 Der Revisionswerber macht (mit näherer Begründung) im Wesentlichen geltend, ihm drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil die Bausubstanz seines Hauses durch massive Setzungen gefährdet wäre; öffentliche Interessen oder die Interessen Dritter stünden der Zuerkennung nicht entgegen. Dies rechtfertige die Zuerkennung aufschiebender Wirkung.

8 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen vergleiche , etwa VwGH 4.6.2018, Ra 2018/03/0059; VwGH 30.1.2017, Ra 2017/03/0005). 9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. November 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030143.L00