Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GesmbH, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Jänner 2019, Zlen. VGW- 101/042/9424/2015-27, VGW-101/042/9426/2015, VGW- 101/042/11904/2017, VGW-101/042/12752/2018/E, VGW- 101/042/11905/2017, VGW-101/042/12751/2018/E, VGW- 101/042/16053/2018, u.a., betreffend Kraftfahrlinienkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien:

1. L Tours d.o.o., vertreten durch Dr. Karin Rest in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6 und 2. A Kraftfahrlinienbetriebsgesellschaft m .b.H., vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit denen der antragstellenden Partei Konzessionen für den Betrieb der österreichischen Teilstrecke näher bezeichneter internationaler Kraftfahrlinien erteilt worden waren, aufgrund von Beschwerden der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2 In der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision beantragt die antragstellende Partei, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Die antragstellende Partei hat gegen den hier angefochtenen Beschluss auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der dieser Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2019, E 736/2019- 5, E 781/2019-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. 4 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben wurde vergleiche , VwGH 24.10.2016, Ra 2016/20/0283, mwN).

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Juli 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030048.L00