Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2018, Zl. W249 2200534- 1/4E, betreffend Kostentragung für Eisenbahnkreuzungen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde J, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einer Säumnisbeschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, unter Zugrundelegung einer näher dargelegten Rechtsansicht binnen acht Wochen ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses den versäumten Bescheid - eine Entscheidung über die Kostentragung für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG - zu erlassen.

4 Die revisionswerbende Partei hat ihre gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie begründet diesen Antrag lediglich damit, dass - würde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben - beiden Parteien (gemeint: der revisionswerbenden und der mitbeteiligten Partei) "frustrierte Gutachtenskosten der SCHIG" (gemeint wohl: der Sachverständigenkommission nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG) entstünden, "da deren Gutachten aufgrund unrichtiger Prämisse erfolgen würde und ein neuerliches Gutachten erforderlich wäre."

5 Damit ist die revisionswerbende Partei ihrer Konkretisierungspflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht nachgekommen, zumal weder dargelegt wird, in welcher Höhe derartige Kosten zu erwarten wären, noch dass diese im Hinblick auf die - konkret darzulegende - wirtschaftlichen Situation der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig wären. Schon aus diesem Grund war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht Folge zu geben.

Wien, am 7. Februar 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L00