Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0496

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M J in M, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 6a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019, Zl. I420 2205543-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Gambia, auf internationalen Schutz gemäß den Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) vollinhaltlich ab. Weiters erteilte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, der Revisionswerber verfüge über kein (nach Artikel 8, EMRK) schützenswertes Familienleben in Österreich. Er erwarte zwar mit seiner Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Kind, jedoch werde das Kind erst mit der Geburt Teil der Familie. Diesbezüglich liege dem Verwaltungsgericht weder eine Geburtsurkunde noch ein Vaterschaftsanerkenntnis seitens des Revisionswerbers vor.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2019, E 2920 aus 2019,, ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
5
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe im Verfahren einen Mutter-Kind-Pass vorgelegt, aus dem sich der (vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) datierte Geburtstermin seines - mittlerweile geborenen - Kindes ergeben habe. Trotz Kenntnis des Geburtstermins habe das Verwaltungsgericht ohne weitere Erhebungen das angefochtene Erkenntnis erlassen und somit nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und festgestellt. Das Verwaltungsgericht hätte auch nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

Teilweise Zurückweisung:

7
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN).
8
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).
9
Vorliegend wendet sich die Revision allein gegen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die darauf rechtlich aufbauenden Aussprüche. Im Übrigen fehlt es an einem entsprechenden Zulässigkeitsvorbringen.
10
Die Revision war daher, soweit sie sich - nach den geltend gemachten Revisionspunkten - gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Verletzung der Verhandlungspflicht (römisch zwei.):

11
Im Übrigen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
12
Nach der (mittlerweile) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Demzufolge kann insbesondere bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche , etwa VwGH 17.1.2020, Ra 2019/18/0446, mwN).
13
Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal dem Verwaltungsgericht hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Entstehen eines schützenswerten Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und Kindern mit dem Zeitpunkt der Geburt vorlagen vergleiche , dazu mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] etwa VfGH 26.2.2019, E 3079 aus 2018,).
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und der darauf rechtlich aufbauenden Aussprüche gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. März 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010496.L00