Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0345

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Mai 2019, Zl. LVwG 70.3-294/2019-11, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Sache fest, dass der Revisionswerber durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 3. Februar 1994 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, wies die Anzeige des Revisionswerbers gemäß Paragraph 57, StbG ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Feststellungsbescheid ist einem "Vollzug" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG insofern zugänglich, als er bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht und damit - sollte der Verlust im Jahr 1994 nicht eingetreten sein - für den Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringt, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 24.2.2011, AW 2010/01/0013, mwN).

6 Da zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, von der belangten Behörde nicht behauptet wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben.

Wien, am 17. Oktober 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010345.L00