Verwaltungsgerichtshof
28.08.2019
Ra 2019/01/0312
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0313
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. F GmbH und 2. P GmbH, beide vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2019, Zl. 405- 10/680/1/8-2019, betreffend Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) in der Sache gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 (MeldeG) fest, dass die Revisionswerberinnen an einer näher bezeichneten Adresse einen Beherbergungsbetrieb mit dem Zusatz "Campingplatz/Wohnwagenplatz" betreiben.
2 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040, mwN).
4 Im vorliegenden Fall behaupten die Revisionswerberinnen in ihrem Antrag alleine, sie müssten bei Führung eines Gästeverzeichnisses die Privatsphäre und das Eigentumsrecht ihrer Kunden "missachten", andernfalls machten sie sich strafbar. 5 Mit diesem Vorbringen wird ausgehend von der gesetzlichen Verpflichtung zur Führung eines Gästeverzeichnisses nach Paragraph 10, Meldegesetz 1991 und den fallbezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. August 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L00