Verwaltungsgerichtshof
21.01.2019
Ra 2019/01/0008
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2019/01/0010
Ra 2019/01/0009
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der U (geboren 1978), 2. des A (geboren 2003), 3. der S (geboren 2006), alle vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2018,
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22. Oktober 2018, mit denen jeweils ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber nach Kasachstan festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot gegen sie jeweils in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 13. April 2018, Ra 2018/01/0110, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 21. Jänner 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010008.L00