Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/20/0263
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/20/0264
Ra 2018/20/0266
Ra 2018/20/0265
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revision
1. der M M (protokolliert zur hg Zl. Ra 2018/20/0263), 2. des D auch D M (protokolliert zur hg Zl. Ra 2018/20/0264), 3. des J M (protokolliert zur hg Zl. Ra 2018/20/0265), und 4. des M M (protokolliert zur hg Zl. Ra 2018/20/0266), alle vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Jänner 2018, Zlen. W192 2131678-2/2E (zu 1.), W192 2131676- 2/2E (zu 2.), W192 2131677-2/2E (zu 3.) und W192 2131680-2/2E (zu 4.), betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025, mwN). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist vergleiche , VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN).
5 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Revisionsgründe" im Ergebnis bloß als Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" darstellen vergleiche , VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0238, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200263.L00