Verwaltungsgerichtshof
22.06.2018
Ra 2018/20/0125
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Q, geboren 1998, vertreten durch Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Eßlinggasse 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018, Zl. W220 2184480- 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Dezember 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber gemäß seinem Vorbringen - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 22. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200125.L00