Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0636

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1998, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. März 2018, Zl. W238 2169124- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BVwG sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Beim Revisionswerber liege im Hinblick auf eine durch seine Fluchtgeschichte bedingte psychische Erkrankung eine besondere Vulnerabilität vor. Ein "Herausreißen" des Revisionswerbers aus seinem persönlichen und sozialen Lebensumfeld in Österreich würde zu einer massiven Verschlechterung seiner psychischen Belastungsstörungen führen. Dem Revisionswerber drohe bei einer Abschiebung eine Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK garantierten Rechte. Der Revisionswerber sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert worden, am 16. November 2018 einen Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft wahrzunehmen. Es sei konkret zu befürchten, dass der Revisionswerber spätestens am 24. November 2018 abgeschoben werde.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 16. November 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190636.L00