Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/14/0375

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y (geboren 1997), vertreten durch Dr. Eva Meusberger, MBA, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Neutorgasse 6/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018, W104 2178788-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Oktober 2017, mit dem der Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung der ihm in Artikel 3, und 8 EMRK garantierten Rechte.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 5. März 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140375.L00