Verwaltungsgerichtshof
18.12.2018
Fr 2018/14/0007
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über den Fristsetzungsantrag des A B C, in römisch zehn, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
1 Das Verwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20. November 2018, W111 2156238-1/13E, über die Beschwerde des Antragstellers entschieden und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden darin keine Deckung, weshalb das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 18. Dezember 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018140007.F00