Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Oktober 2017, Zl. KLVwG- 1308-1314/10/2017, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerberin erachtet sich (ausschließlich) in ihrem Recht verletzt, als Partei eines Verfahrens belangt zu werden, in dem sie keine Parteistellung hat.

5 Mit an die Revisionswerberin gerichtetem Bescheid vom 1. Juni 2017 hatte die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten (samt Inhalt) sowie einer Chip-Karte angeordnet. Die Revisionswerberin hatte dazu in der Beschwerde u.a. geltend gemacht, die Beschwerde sei nicht zulässig und werde nur vorsichtshalber erhoben; die Revisionswerberin habe keine Parteistellung, zumal sie weder Inhaberin, noch Eigentümerin noch Betreiberin der Geräte sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sie das Lokal nicht mehr geführt. Zum Beweis für dieses Vorbringen verwies sie auf vorzulegende Rechnungen sowie einen vorzulegenden Mietvertrag.

6 Im angefochtenen Erkenntnis setzte sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen ausführlich auseinander und kam zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin (auch) am 1. Juni 2017 Eigentümerin dieser (beschlagnahmten) Geräte gewesen sei.

7 Zur Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin geltend, das Verwaltungsgericht habe sich über die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hinweggesetzt und ohne jegliche Grundlage angenommen, die Revisionswerberin sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte. Das Verwaltungsgericht habe die Eigentümerschaft der Revisionswerberin angenommen, weil diese keine Eigentumsnachweise vorgelegt habe.

8 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deswegen nicht aufgezeigt, weil im Zulässigkeitsvorbringen - aber auch im übrigen Revisionsvorbringen - nicht dargelegt wird, welche Beweise das Verwaltungsgericht zu diesem Thema noch hätte aufnehmen sollen. Dass aber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu diesem Thema unschlüssig oder unvertretbar sei, wird in der Revision nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich: Die Revisionswerberin hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst vorgebracht, sie sei vor dem 1. Juni 2017 Eigentümerin dieser Geräte gewesen und habe vor diesem Datum das Lokal betrieben. Sie habe das Lokal aber sodann mit 1. Juni 2017 an eine andere Gesellschaft übergeben. Hiezu legte sie eine "Übernahmevereinbarung" vor, wonach das von der Revisionswerberin angemietete Lokal an diese dritte Gesellschaft als "Untermieter" übergeben werde. Dass mit der Untervermietung des Lokals auch das Eigentum an im Lokal befindlichen Geräten übertragen würde, geht aus dieser Vereinbarung aber in keiner Weise hervor.

9 Das übrige umfangreiche Vorbringen zu Zulässigkeitsgründen bezieht sich nicht auf den geltend gemachten Revisionspunkt, sondern setzt vielmehr voraus, dass - entgegen dem als verletzt erachteten subjektiven Recht - der Revisionswerberin Parteistellung zukomme. Eine Revision hängt aber nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, also des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0076, mwN).

10 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130019.L00