Verwaltungsgerichtshof
24.01.2019
Ra 2018/09/0138
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Juli 2018, Zlen. LVwG 20.32-3354/2017-7, LVwG 40.32-88/2018-7, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: E Kft. in S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die mitbeteiligte Partei ist als Untermieterin der J GmbH Inhaberin eines näher bezeichneten Lokals. Am 17. November 2017 fand in diesem Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die Schließung des Betriebs gegenüber der J GmbH verfügt und die Lokalität zur Gänze versiegelt, indem in den Eingangsbereichen Klebeetiketten angebracht wurden.
2 Mit Maßnahmenbeschwerde vom 14. Dezember 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei, die Versiegelung des Lokals durch die belangte Behörde für rechtswidrig zu erklären.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die am 17. November 2017 erfolgte Versiegelung des Lokals rechtswidrig gewesen sei (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach der mitbeteiligten Partei Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Bestimmung des Paragraph 56 a, GSpG enthalte keine Ermächtigung zur Anbringung von Amtssiegeln anlässlich einer Betriebsschließung. Da die genannte Bestimmung "die Befugnis des Anbringens von Amtssiegeln generell" nicht vorsehe, sei der Maßnahmenbeschwerde Folge zu geben gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen.
6 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 7 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der Amtsrevisionswerber macht in seiner Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Anbringens von Amtssiegeln an Türen im Zuge einer Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG abgewichen (Verweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).
9 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt:
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass bei einer faktischen Betriebsschließung jedenfalls auch amtliche Siegel angebracht werden können vergleiche , das in der Amtsrevision genannte Erkenntnis VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924; siehe auch VwGH 27.6.2018, Ro 2017/17/0028). Insofern ist die Verwendung von Amtssiegeln bezüglich faktischer Betriebsschließungen vor Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides von Paragraph 56 a, GSpG gedeckt vergleiche , VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068).
11 Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach Paragraph 56 a, GSpG generell keine Ermächtigung zur Anbringung von Amtssiegeln anlässlich einer Betriebsschließung beinhalte, erweist sich daher als unzutreffend.
12 Das angefochtene Erkenntnis ist demnach mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 24. Jänner 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090138.L00