Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2018/07/0337
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/07/0336 B 19. Februar 2018
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des P P in E, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. November 2017, Zl. LVwG 46.23-1621/2016-15, betreffend einen Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. November 2017 trug das Landesverwaltungsgericht Steiermark - im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens vergleiche , VwGH 30.5.2017, Ra 2016/07/0100) - dem Revisionswerber gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 auf, einen artesischen Brunnen auf einem bestimmten Grundstück der KG Eggersdorf bis 30. Juni 2018 zu verschließen, wobei verschiedene Anordnungen getroffen wurden.
2 Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht maßgeblich auf das im zweiten Rechtsgang eingeholte Gutachten eines hydrogeologischen Amtssachverständigen.
3 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 3.1. Darin bringt der Revisionswerber zunächst mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 vor, das Vorgehen gegen den einzelnen gegenständlichen Brunnen sei nicht zulässig, weil nur "die Summationswirkung der Sanierung unzähliger gleichartiger Anlagen" an der (u.a.) vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als problematisch erachteten "Verschwendung" von Wasser im Ausmaß von 360 l/sec steiermarkweit durch artesische Brunnen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, etwas ändern könne.
8 Diese Argumentation ist allerdings nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen darzulegen, erfordert doch - schon bloß logisch betrachtet - die angestrebte Änderung der Gesamtsituation betreffend die artesischen Brunnen in der Steiermark naturgemäß ein Vorgehen gegen jeden einzelnen Brunnen vergleiche , allgemein zum Summationseffekt VwGH 28.4.2011, 2010/07/0020, und 25.7.2002, 2001/07/0037).
9 3.2. Im Weiteren behaupten die Zulässigkeitsausführungen eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Verwaltungsgericht und verweisen dazu auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, sowie vom 30. Mai 2017, Ra 2016/07/0099. Zutreffend bringt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vor, dass "Feststellungen im klassischen Sinn nicht getroffen" wurden, der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich allerdings erkennbar aus den vom Verwaltungsgericht mehrfach wiedergegebenen Ausführungen des Gutachtens. Dass "jegliche rechtliche Auseinandersetzung" fehle, wie der Revisionswerber vermeint, trifft nicht zu; vielmehr findet sich die rechtliche Beurteilung unter der insoweit irreführenden Überschrift "Beweiswürdigung".
10 Angesichts dieser konkreten Gestaltung des angefochtenen Erkenntnisses sind die damit allenfalls aufgezeigten Begründungsmängel jedenfalls nicht - wie der Revisionswerber vermeint - in dem Sinne wesentlich, dass sie die Partei an der Verfolgung ihrer Rechte hinderten vergleiche , die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Mayer/Muzak, B-VG5 Anmerkung , römisch sechs. zu Paragraph 42, VwGG; zur Beurteilung der Relevanz eines Begründungsmangels im Einzelfall vergleiche , etwa auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0234).
11 3.3. Schließlich übt der Revisionswerber Kritik am zugrunde gelegten Gutachten des Amtssachverständigen, weil dieser keine eigenen Erhebungen angestellt, sondern lediglich das Gutachten des vorher beigezogenen (befangenen) Amtssachverständigen auf Schlüssigkeit geprüft habe.
12 Der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung eines Gutachtens in seiner konkreten Ausgestaltung als schlüssig durch ein Verwaltungsgericht jedenfalls dann keine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage darstellt, wenn diese Beurteilung zumindest vertretbar ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0082); eine unvertretbare Beweiswürdigung ist dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anzulasten.
13 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070337.L00