Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0061

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/05/0062

Ra 2018/05/0063

Ra 2018/05/0064

Ra 2018/05/0065

Ra 2018/05/0066

Ra 2018/05/0067

Ra 2018/05/0068

Ra 2018/05/0069

Ra 2018/05/0070

Ra 2018/05/0071

Ra 2018/05/0072

Ra 2018/05/0073

Ra 2018/05/0074

Ra 2018/05/0075

Ra 2018/05/0076

Ra 2018/05/0077

Ra 2018/05/0078

Ra 2018/05/0079

Ra 2018/05/0080

Ra 2018/05/0081

Ra 2018/05/0082

Ra 2018/05/0083

Ra 2018/05/0084

Ra 2018/05/0085

Ra 2018/05/0086

Ra 2018/05/0087

Ra 2018/05/0088

Ra 2018/05/0089

Ra 2018/05/0090

Ra 2018/05/0091

Ra 2018/05/0092

Ra 2018/05/0093

Ra 2018/05/0094

Ra 2018/05/0095

Ra 2018/05/0096

Ra 2018/05/0097

Ra 2018/05/0098

Ra 2018/05/0099

Ra 2018/05/0100

Ra 2018/05/0101

Ra 2018/05/0102

Ra 2018/05/0103

Ra 2018/05/0104

Ra 2018/05/0105

Ra 2018/05/0106

Ra 2018/05/0107

Ra 2018/05/0108

Ra 2018/05/0109

Ra 2018/05/0110

Ra 2018/05/0111

Ra 2018/05/0112

Ra 2018/05/0113

Ra 2018/05/0114

Ra 2018/05/0115

Ra 2018/05/0116

Ra 2018/05/0117

Ra 2018/05/0118

Ra 2018/05/0119

Ra 2018/05/0120

Ra 2018/05/0121

Ra 2018/05/0122

Ra 2018/05/0123

Ra 2018/05/0124

Ra 2018/05/0125

Ra 2018/05/0126

Ra 2018/05/0127

Ra 2018/05/0128

Ra 2018/05/0129

Ra 2018/05/0130

Ra 2018/05/0131

Ra 2018/05/0132

Ra 2018/05/0133

Ra 2018/05/0134

Ra 2018/05/0135

Ra 2018/05/0136

Ra 2018/05/0137

Ra 2018/05/0138

Ra 2018/05/0139

Ra 2018/05/0140

Ra 2018/05/0141

Ra 2018/05/0142

Ra 2018/05/0143

Ra 2018/05/0144

Ra 2018/05/0145

Ra 2018/05/0146

Ra 2018/05/0147

Ra 2018/05/0148

Ra 2018/05/0149

Ra 2018/05/0150

Ra 2018/05/0151

Ra 2018/05/0152

Ra 2018/05/0153

Ra 2018/05/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. H, 2. Mag. A, MSc, 3. B, 4. H W,

  1. Ziffer 5
    T, 6. E, 7. W, 8. J, 9. R, 10. R D, 11. R S, 12. römisch eins, 13. A M,
  2. Ziffer 14
    S, 15. B B, 16. G, 17. B K, 18. A W, 19. römisch eins S, 20. F, 21. W P,
  1. Ziffer 22
    E Z, 23. S B, 24. G H, 25. F M, 26. O, 27. K, 28. J H, 29. K S, 30. H S, 31. H R, 32. L, 33. K J, 34. M, 35. M S, 36. A S,
  2. Ziffer 37
    T R, 38. E L, 39. Dr. B, 40. M R, 41. E S, 42. E F, 43. F K,
  3. Ziffer 44
    H S, 45. C, 46. S F, 47. H F, 48. F F, 49. E Ze, 50. K A,
  4. Ziffer 51
    H L, 52. D, 53. C M, 54. C P, 55. P, 56. K Sc, 57. R H,
    1. Ziffer 58
      W T, 59. M J, 60. M Y, 61. L W, 62. M H, 63. M F, 64. A Wa,
    2. Ziffer 65
      A Ma, 66. E G, 67. H B, 68. C K, 69. W B, 70. A H, 71. H Wo,
    3. Ziffer 72
      R R, 73. S R, 74. S C, 75. P S, 76. A Ho, 77. Ing. H, 78. M B,
    4. Ziffer 79
      G A, 80. K Z, 81. R B, 82. M G, 83. A G, 84. G B, 85. J Ha,
  5. Ziffer 86
    H Wu, 87. S K, 88. R K, 89. T K, 90. römisch eins H, 91. Mag. R,
    1. Ziffer 92
      Mag. Dr. U, 93. A Sc, 94. A D, alle vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in 1010 Wien, Schubertring, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2017, 1) Zl. W109 2147457-1/20E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: W Gen. m. b. H., vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass für das Projekt S (Straßenbauvorhaben und Wohnbauvorhaben) keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

2 Der vorliegende Antrag ist im Wesentlichen damit begründet, da in UVP-Feststellungsverfahren betreffend Städtebauvorhaben insbesondere ein planerischer Rahmen für längere Entwicklungsprozesse mit einer Vielzahl von (möglicherweise für sich noch UVP-pflichtigen) Einzelvorhaben unterschiedlicher Bauwerber möglich sei, sei es geboten, dass jedenfalls im Vorhabensareal nicht in das Genehmigungsverfahrensstadium eingetreten werden dürfe. Es müsse sichergestellt werden, dass über die UVP-Pflicht vom planerischen Rahmen des Städtebauvorhabens formell rechtskräftig abgesprochen worden sei, bevor (für sich genommen nicht UVP-pflichtige) Vorhabensteile realisiert würden, die aufgrund des späteren Abspruches über die UVP-Pflicht des Städtebauvorhabens rückwirkend einer UVP-Pflicht unterworfen würden. Sämtliche Vorhabensteile bloß "rückwirkend" einer UVP-Pflicht zu unterwerfen, stünde der ratio legis des gesetzlich bestimmten Entscheidungsgegenstandes (nämlich der Erschließung des Geländes) in dieser Art von UVP-Feststellungsverfahren entgegen. Auch würde damit dieser UVP-Tatbestand als "totes Recht" etabliert, weil bereits (außerhalb des gesetzlich vorgesehenen planerischen Rahmens für längere Entwicklungsprozesse) in die Realisierung des Städtebauvorhabens tatsächlich eingetreten würde.

3 Das bekämpfte Erkenntnis sei einem Vollzug zugänglich. Jedenfalls entfalte es gravierende Rechtswirkungen, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zumindest vorläufig gehemmt werden könnten. Die Vollzugsfähigkeit bestehe darin, dass in das Realisierungsstadium bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung eingetreten werden könnte bzw. die Realisierung sogar abgeschlossen werden könnte.

4 Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

5 Hingegen würde der Vollzug für die Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile bewirken. Der Nachteil bestehe darin, dass das Vorhaben bereits realisiert würde und unwiederbringliche Eingriffe in die Natur bereits stattfänden bzw. fortgesetzt würden.

6 Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen entstünde auch kein Schaden für einen Dritten, da es im Interesse aller Beteiligten sei, keine voraussichtlich unnötigen (weiteren) Bauverhandlungen durchzuführen. Dies entspreche auch den wesentlichen Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns.

7 Die mitbeteiligte Partei sprach sich in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Revisionswerber stellten eine unzulässige Mutmaßung über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof an, wenn sie behaupteten, dass ein Städtebauvorhaben vorliege. Das angefochtene Erkenntnis sei keinem Vollzug zugänglich, da sich der Rechtszustand nicht geändert habe. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde hingegen eine Sperrwirkung erreicht, die ohne Erlassung des angefochtenen feststellenden Erkenntnisses gar nicht bestanden hätte. Somit sei von keiner Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses auszugehen. Für die eigentliche Realisierung wären im Übrigen materienrechtliche Genehmigungen nach der Bauordnung, der Gewerbeordnung etc. und entsprechende Genehmigungsverfahren erforderlich. Auch die geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage entsprechender materienbehördlicher Bewilligungen erfolgen.

8 Außerdem sollten mit dem gegenständlichen Vorhaben dringend benötigte Wohnflächen für die ständig wachsende Wiener Bevölkerung geschaffen werden. Dies sei im öffentlichen Interesse. Die Revisionswerber übersähen auch, dass die mitbeteiligte Partei alleine das mit der sofortigen Weiterführung des Vorhabens verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Revisionswerber trüge.

9 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

10 Die Vollzugstauglichkeit des gegenständlichen Erkenntnisses ist im Sinne der hg. Rechtsprechung zu bejahen vergleiche , VwGH 5.8.2005, AW 2005/03/0013, 14.6.2013, AW 2013/05/0028, mwN).

11 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von den Revisionswerbern geltend gemachten nachteiligen Eingriffe durch die Realisierung des Vorhabens in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung vergleiche , VwGH 1.2.2017, Ra 2016/05/0141).

12 Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden vergleiche , wiederum VwGH 1.2.2017, Ra 2016/05/0141).

13 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. Juni 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050061.L00