Verwaltungsgerichtshof
06.06.2018
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. H, 2. Mag. A, MSc, 3. B, 4. H W,
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass für das Projekt S (Straßenbauvorhaben und Wohnbauvorhaben) keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
2 Der vorliegende Antrag ist im Wesentlichen damit begründet, da in UVP-Feststellungsverfahren betreffend Städtebauvorhaben insbesondere ein planerischer Rahmen für längere Entwicklungsprozesse mit einer Vielzahl von (möglicherweise für sich noch UVP-pflichtigen) Einzelvorhaben unterschiedlicher Bauwerber möglich sei, sei es geboten, dass jedenfalls im Vorhabensareal nicht in das Genehmigungsverfahrensstadium eingetreten werden dürfe. Es müsse sichergestellt werden, dass über die UVP-Pflicht vom planerischen Rahmen des Städtebauvorhabens formell rechtskräftig abgesprochen worden sei, bevor (für sich genommen nicht UVP-pflichtige) Vorhabensteile realisiert würden, die aufgrund des späteren Abspruches über die UVP-Pflicht des Städtebauvorhabens rückwirkend einer UVP-Pflicht unterworfen würden. Sämtliche Vorhabensteile bloß "rückwirkend" einer UVP-Pflicht zu unterwerfen, stünde der ratio legis des gesetzlich bestimmten Entscheidungsgegenstandes (nämlich der Erschließung des Geländes) in dieser Art von UVP-Feststellungsverfahren entgegen. Auch würde damit dieser UVP-Tatbestand als "totes Recht" etabliert, weil bereits (außerhalb des gesetzlich vorgesehenen planerischen Rahmens für längere Entwicklungsprozesse) in die Realisierung des Städtebauvorhabens tatsächlich eingetreten würde.
3 Das bekämpfte Erkenntnis sei einem Vollzug zugänglich. Jedenfalls entfalte es gravierende Rechtswirkungen, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zumindest vorläufig gehemmt werden könnten. Die Vollzugsfähigkeit bestehe darin, dass in das Realisierungsstadium bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung eingetreten werden könnte bzw. die Realisierung sogar abgeschlossen werden könnte.
4 Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
5 Hingegen würde der Vollzug für die Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile bewirken. Der Nachteil bestehe darin, dass das Vorhaben bereits realisiert würde und unwiederbringliche Eingriffe in die Natur bereits stattfänden bzw. fortgesetzt würden.
6 Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen entstünde auch kein Schaden für einen Dritten, da es im Interesse aller Beteiligten sei, keine voraussichtlich unnötigen (weiteren) Bauverhandlungen durchzuführen. Dies entspreche auch den wesentlichen Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns.
7 Die mitbeteiligte Partei sprach sich in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Revisionswerber stellten eine unzulässige Mutmaßung über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof an, wenn sie behaupteten, dass ein Städtebauvorhaben vorliege. Das angefochtene Erkenntnis sei keinem Vollzug zugänglich, da sich der Rechtszustand nicht geändert habe. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde hingegen eine Sperrwirkung erreicht, die ohne Erlassung des angefochtenen feststellenden Erkenntnisses gar nicht bestanden hätte. Somit sei von keiner Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses auszugehen. Für die eigentliche Realisierung wären im Übrigen materienrechtliche Genehmigungen nach der Bauordnung, der Gewerbeordnung etc. und entsprechende Genehmigungsverfahren erforderlich. Auch die geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage entsprechender materienbehördlicher Bewilligungen erfolgen.
8 Außerdem sollten mit dem gegenständlichen Vorhaben dringend benötigte Wohnflächen für die ständig wachsende Wiener Bevölkerung geschaffen werden. Dies sei im öffentlichen Interesse. Die Revisionswerber übersähen auch, dass die mitbeteiligte Partei alleine das mit der sofortigen Weiterführung des Vorhabens verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Revisionswerber trüge.
9 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10 Die Vollzugstauglichkeit des gegenständlichen Erkenntnisses ist im Sinne der hg. Rechtsprechung zu bejahen vergleiche , VwGH 5.8.2005, AW 2005/03/0013, 14.6.2013, AW 2013/05/0028, mwN).
11 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von den Revisionswerbern geltend gemachten nachteiligen Eingriffe durch die Realisierung des Vorhabens in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung vergleiche , VwGH 1.2.2017, Ra 2016/05/0141).
12 Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden vergleiche , wiederum VwGH 1.2.2017, Ra 2016/05/0141).
13 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050061.L00