Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P Umweltorganisation, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 124/15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2018, Zl. W102 2146440-1/123E, betreffend Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. W GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Kraemer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 2. Güterwegegemeinschaft U; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Juni 2013 als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 unter anderem im Bundesland Niederösterreich anerkannt.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde über die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines näher bezeichneten Windparks mit letztlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt um die Windkraftanlagen 1 - 3 zehn Windkraftanlagen mit der Maßgabe der Abänderung bestimmter Auflagen sowie der Erteilung weiterer Auflagen und wies unter anderem die von der revisionswerbenden Partei gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Beschwerde ab. Im Übrigen sprach es aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Begründend brachte die revisionswerbende Partei zu diesem Antrag vor, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennbar seien, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden. Vielmehr sei mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligten Parteien für die Öffentlichkeit ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden. So erfordere das sich aus Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) und Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IE-RL) ergebende Recht der "betroffenen Öffentlichkeit" auf Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in jenen Verfahren, in denen sie beizuziehen sei. Dabei sei Artikel 9, Absatz 4, der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten), wonach ein angemessener und effektiver Rechtsschutz sicherzustellen sei, zu beachten. Effektiv könne der Rechtschutz jedoch nur dann sein, wenn durch ihn gewährleistet sei, dass keine irreversiblen Eingriffe in Naturschutzgüter erfolgen. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde im konkreten Fall gerade diesem Rechtschutzinteresse zuwider laufen.

Wie in der Revision vorgebracht, hätten Vögel, die unter Anhang römisch eins der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (Vogelschutzrichtlinie) fallen und hochgradig durch Windkraftanlagen gefährdet werden, ihr Brutgebiet im Projektgebiet. Ebenso sei belegt, dass hochgradig kollisionsgefährdete, unter Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie fallende Fledermausarten durch das konkrete Projekt gefährdet seien. Ein Bau von Windkraftanlagen greife in die durch die Vogelschutzrichtlinie und die in der FFH-Richtlinie geschützten Güter ein. Angesichts der in der Revision auf Grund des Baus aufgezeigten erheblichen und irreversiblen Eingriffe in Naturschutzgüter sei dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben.

5 Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Soweit die revisionswerbende Partei ihren Aufschiebungsantrag unter Hinweis auf Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL, Artikel 25, Absatz eins, IE-RL sowie Artikel 9, Absatz 4, der Aarhus-Konvention mit dem daraus sich ergebenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes begründet, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010, AW 2010/06/0001, zu dem mit Artikel 11, UVP-RL gleichlautenden Artikel 10 a, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG, mit der die Aarhus-Konvention umgesetzt wurde, dargelegt, dass Artikel 9, Absatz 4, erster Satz der Aarhus-Konvention nicht dahin gedeutet werden kann, dass im Anwendungsbereich der Konvention der vom Verwaltungsgerichtshof gewährte Rechtsschutz nur dann angemessen und effektiv ist, wenn einer Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkennt werde. Wenn die innerstaatliche Regelung betreffend die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, bzw. auf die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den infrage kommenden öffentlichen Interessen und der auf Seiten der Beschwerdeführer und Mitbeteiligter gegebenen Interessenlage abstellt, steht dies mit Artikel 9, Absatz 4, Aarhus-Konvention nicht im Widerspruch vergleiche , VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0085).

7 Auch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre vergleiche , VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, mwN).

8 Auch wenn man mit der revisionswerbenden Partei davon ausgeht, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, u.a. unter Hinweis auf den gegenläufigen Standpunkt, wie ihn die antragstellenden Parteien einnehmen). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/10/0139, VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, und VwGH 14.4.2014, Ra 2014/04/0004).

10 Diesfalls ist auf Basis der dargestellten Rechtslage in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH 13.3.2018, Ra 2018/09/0025; 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, mwN insbesondere auf VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381/A). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng vergleiche , etwa VwGH 25.7.2018, Ra 2018/03/0085; 4.6.2016, Ra 2016/08/0031; 3.11.2014, Ra 2014/04/0035). Unter den für die antragstellenden Parteien im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in Paragraph 19, Absatz 4, bzw. Absatz 10, UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen vergleiche , VwGH 16.3.2009, AW 2008/04/0062; 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

11 Die revisionswerbende Partei stützt das Bestehen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Falle der Verwirklichung des genehmigten Projekts pauschal auf die Gefährdung von unter Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie fallende Vögel, die ihr Brutgebiet im Projektgebiet hätten, bzw. auf die Gefährdung von hochgradig kollisionsgefährdete unter Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie fallende Fledermausarten, ohne auf die dem entgegenstehenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen, näher einzugehen. Ausgehend von den von vornherein nicht bedenklich erscheinenden Feststellungen des BVwG, wonach zusammengefasst im Hinblick auf die Vorschreibung weiterer Auflagen durch das Vorhaben insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Vogelwelt, insbesondere nicht auf die Wiesenweihe und den Sakerfalken, sowie auf Fledermäuse zu erwarten seien, hat die revisionswerbende Partei nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis im Bereich Naturschutz/Ornithologie zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen. Demnach muss vor dem Beginn von Rodungsarbeiten bzw. der Errichtung der Windkraftanlagen zu geeigneten Zeitpunkten untersucht werden, ob sich auf den Rodungsflächen oder im Nahbereich von Kranstellflächen Fledermausquartiere befinden bzw. befinden können und darüber der Behörde ein Bericht vorgelegt werden. Erforderlichenfalls sind der Behörde in diesem Bericht Maßnahmen vorzuschlagen, durch die eine Beschädigung oder Vernichtung nachgewiesener Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen oder eine Störung im Nahbereich solcher Quartiere vermieden werden können. Rodungs- und Baumaßnahmen dürfen erst gesetzt werden, wenn die Behörde den Maßnahmen zugestimmt hat. Im Rahmen von Rodungen soll durch die begleitende ökologische Bauaufsicht sichergestellt werden, dass es zu keiner Tötung von Individuen kommt.

12 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb nichtstattzugeben, weil die revisionswerbende Partei den ihr entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat.

13 Angesichts dessen erübrigt sich die Beurteilung, ob dem Aufschiebungsantrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Wien, am 4. Februar 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040179.L00