Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. DDr. J T in S, vertreten durch Dr. Eva Schulze, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rudolfsplatz 4/1. Stock, gegen eine Erledigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2018, Zl. VGW-PR-895/2018- 7, betreffend Geschäftsverteilung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit dem hier bekämpften Schreiben vom 10. Oktober 2018 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien unter dem Betreff "Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit der Geschäftsabteilung 42 zur Entscheidung über die Beschwerde der ...... gegen den Spruchpunkt römisch zwei der Bescheidausfertigung des Magistrats der Stadt Wien ......" dem Adressaten dieses Schreibens, einem Mitglied des Verwaltungsgerichts (VwG), mit, dass entgegen dessen Meinung ein Feststellungsbeschluss des Präsidenten nicht zu erlassen sei.

2 In seiner dagegen erhobenen Revision erachtet sich der als Revisionswerber einschreitende Richter in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) und der rechtzeitig beschlossenen und ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien) als Richter mit der Behandlung von Geschäftssachen betraut werden zu dürfen und nur im Fall einer rechtmäßigen Zuteilung in der Geschäftssache zu einer bestimmten Geschäftszahl der Gerichtsabteilung 42 zur Behandlung dieser Geschäftssache verpflichtet werden zu dürfen.

3 B. Die Revision ist nicht zulässig. 4 B.a. Der dem (für die "ordentliche" Gerichtsbarkeit geltenden) Artikel 87, Absatz 3, B-VG nachgebildete Artikel 135, Absatz 3, B-VG statuiert auch für die VwG den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Er steht (u.a.) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, Absatz 2, B-VG (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; OGH 18.2.2015, 3 Ob 188/14i). Dieses Recht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern vergleiche , idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46 aus 2016,, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305). Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).

5 Diese Rechtsposition begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht vergleiche , etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268). Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG vergleiche , nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwH).

6 B.b. Das Recht auf Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit steht vor einem VwG aber lediglich den Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu vergleiche , etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009). Das revisionserhebende Mitglied des VwG kann vorliegend derart in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm selbst als Richter im Zusammenhang mit seiner Prüfung der geschäftsverteilungskonformen Gerichtszuständigkeit ein solches Recht auf Handhabung einer der Geschäftsverteilung des VwG entsprechenden Aufteilung der richterlichen Geschäfte zusteht. Vielmehr verfügen das VwG und seine Organwalter auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten vergleiche , idZ etwa VwGH 8.6.2018, Ra 2018/03/0058).

7 C. Da somit der Revisionswerber nicht zur Erhebung einer Revision gegen die von ihm als Entscheidung eingestufte Erledigung legitimiert ist, war diese Revision schon deshalb zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG;

vergleiche , idZ VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, VwSlg. 18.978 A).

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030049.J00