Verwaltungsgerichtshof
27.09.2018
Ra 2018/01/0316
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/01/0318
Ra 2018/01/0317
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der D A, 2. des O A, und
3. der M A, alle in K und vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2018, Zlen. 1. W136 2148420-1/7E, 2. W136 2148412-1/5E und
3. W136 2148404-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11. Jänner 2017 wurden die Anträge der Revisionswerber, alle syrische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, den Revisionswerbern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerber hätten keine konkrete und aktuelle drohende Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen können. Dem Lebensgefährten der Erstrevisionswerberin sei der Asylstatus abgeleitet zuerkannt worden. Die Revisionswerber könnten daher von diesem keinen Asylstatus ableiten.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die ihre Zulässigkeit insbesondere damit begründet, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienverfahren nach Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewichen sei beziehungsweise in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach Paragraph 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0202, mwN).
9 Wenn sich die Revision auf das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 beruft, übersieht sie, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 (nach den Materialien zur Verhinderung von sogenannten "Ketten-Familienverfahren") die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind vergleiche , VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418, mit Verweis auf Regierungsvorlage 330, BlgNR 24. GP, 24).
10 Vorliegend haben der Lebensgefährte der Erstrevisionswerberin und deren (weitere) gemeinsame minderjährige Tochter den Status des Asylberechtigten bereits abgeleitet im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 erhalten. Damit kann die Erstrevisionswerberin (und in der Folge die übrigen Revisionswerber, welche Kinder aus erster Ehe sind) gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht (weiter abgeleitet) den Status der Asylberechtigten erlangen.
11 Angesichts dieser Rechtslage stellt sich auch nicht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine die Kriterien der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft erfüllende Lebensgemeinschaft bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne des Artikel 8, EMRK einer Ehe in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes gleichgestellt sei.
12 Zu den behaupteten Rechtsfragen, wonach den Revisionswerbern im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 2,, 3 und 8 EMRK drohe, genügt es darauf hinzuweisen, dass diesen bereits mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010316.L00