Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Geschäftszahl

Fr 2017/21/0001

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Fr 2017/21/0002

Fr 2017/21/0004

Fr 2017/21/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Beschwerden jeweils nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und nach Paragraph 22 a, BFA-VG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.586,40, sohin insgesamt EUR 3.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 10. März 2017, W186 2115687-1/10E und W186 2115688-1/10E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller doppelter Aufwandersatz zuzusprechen war (siehe den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059).

Wien, am 11. Mai 2017