Verwaltungsgerichtshof
21.02.2017
Fr 2017/21/0001
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Fr 2017/21/0002
Fr 2017/21/0004
Fr 2017/21/0003
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Beschwerden jeweils nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und nach Paragraph 22 a, BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.586,40, sohin insgesamt EUR 3.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 10. März 2017, W186 2115687-1/10E und W186 2115688-1/10E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller doppelter Aufwandersatz zuzusprechen war (siehe den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059).
Wien, am 11. Mai 2017