Verwaltungsgerichtshof
19.06.2017
Ra 2017/20/0144
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017, Zlen. W242 2149059-1/5E, W242 2149061-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 erhobenen Revision (mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. K, beide unbekannten Aufenthalts), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheiden vom 17. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig.
2 Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde - unter anderem - geltend, dass das BFA zur Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des BVwG die Rücküberstellung der mitbeteiligten Parteien nach Österreich zu veranlassen hätte. Der Bund als Rechtsträger des BFA hätte hierfür jedenfalls die (näher bezifferten) nicht erstattungsfähigen Kosten zu tragen. Darüber hinaus entstünden Kosten und Arbeitsaufwand für die aufgetragenen weiteren Ermittlungen, was anhand der noch großen Zahl anhängiger Verfahren zu weiteren Verzögerungen dieser Verfahren führen würde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil diese sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befänden und daher über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfügten.
4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Die Mitbeteiligten haben sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6 Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. November 2016, Ra 2016/20/0208).
7 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "mit der Maßgabe, dass die Bescheide des BFA weiterhin iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar sind", verkennt den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann lediglich der Revision gegen die angefochtene Entscheidung des BVwG aufschiebende Wirkung zuerkennen, dh deren Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Bindungswirkung zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendieren vergleiche , VwGH vom 1. März 2012, AW 2012/07/0014). Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bietet jedoch keine Grundlage für einen Abspruch über die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer anderen als der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung bzw. für die spruchgemäße Feststellung der konkreten Aufschiebungswirkungen.
Wien, am 19. Juni 2017