Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der S B in W, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2017, W123 2132337-1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird auch dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300, mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Rechtliche Begründung der Revision" bloß als Wiederholung der zuvor unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" getätigten Ausführungen darstellen vergleiche , nochmals - dort bezogen auf Darlegungen im Rahmen der Revisionsgründe, die sich inhaltlich bloß als Verweis auf die Begründung für die Zulässigkeit dargestellt haben - den bereits genannten Beschluss vom 14. Dezember 2016; vergleiche , zudem dazu, dass wortidente Ausführungen zu den Revisionsgründen und der Zulässigkeit der Revision nicht den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG entspricht, die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 28, VwGG, E 78, wiedergegebene hg. Judikatur).

5 Das Bundesverwaltungsgericht hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fallbezogen das Vorliegen der Gefahr einer wegen des behaupteten "westlich orientierten Lebensstils" beruhenden Verfolgung verneint. Die Revision entfernt sich in ihrem Vorbringen zum Teil von den Feststellungen, ohne aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde. Dies gilt auch im Hinblick auf die übrige Begründung der angefochtenen Entscheidung. Soweit aber die Revisionswerberin auf die in Afghanistan allgemein gegebene Lage Bezug nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr (bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde. Mit jenem Fall, der dem - auch in der Revision zitierten - Erkenntnis vom 22. März 2017, Ra 2016/18/0388, zugrundelag, ist der hier vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil sich dort die Beweiswürdigung, die im Wesentlichen nur auf den Kleidungstil der damaligen Revisionswerberin Bedacht nahm, als unschlüssig darstellte.

6 Inwieweit aus dem gleichfalls in der Revision zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, das sich mit dem Thema der Zwangsrekrutierung durch die Taliban - eine solche liegt hier nicht vor - befasst hat, etwas für den vorliegenden Fall zu gewinnen wäre, legt die Revision nicht dar.

7 Soweit die Revisionswerberin noch - erkennbar mit Blick auf eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK - darauf hinweist, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und selbst für ihren Unterhalt aufkommen könne, ist anzumerken, dass - wegen der an sie erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz - von der Verwaltungsbehörde gegen sie keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und eine solche sohin auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190238.L00