Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1979), vertreten durch MMag. Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2017, I403 2155542-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. April 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach die Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.).

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht statt und behob diesen ersatzlos.

3 Gegen (den abweisenden Teil) dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 6. September 2017