Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2017, W241 2147965-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: E), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Februar 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, sowie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid.
2
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die revisionswerbende Partei begründet diesen Antrag unter anderem damit, dass die Gefahr bestehe, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ablaufen werde, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Interessen der mitbeteiligten Partei seien nicht berührt, weil sie sich auch nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiterhin im Asylverfahren befinden würde.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007, mwN). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/20/0002, mwN).
5
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, und es wurde der verwaltungsbehördliche Bescheid behoben. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Beachtung der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch eine solche Entscheidung ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche , etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2015, Ra 2015/01/0010, mwN).
6
Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerberhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=14.06.2017&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=AW Asyl*&WxeFunctionToken=1cbf6e6f-05e9-4d7a-87d9-f129529c4f39 - hit37 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt vergleiche , Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde, eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192). Wie die Revisionswerberin zu Recht vorbringt, würde das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.
7
Die mitbeteiligte Partei hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert. Es ist auch nicht zu sehen, dass zwingende Interessen der mitbeteiligten Partei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hg. Verfahren entgegenstehen, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Partei stattzugeben war.

Wien, am 14. Juni 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190169.L00