Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0357

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0358

Ra 2017/18/0359

Ra 2017/18/0362

Ra 2017/18/0361

Ra 2017/18/0360

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. M, geboren 1961, und von fünf weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Ulrike Hafner, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Glacisstraße 67, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2017,

  1. Ziffer eins
    Zl. W247 2148644-1/16E, 2) Zl. W247 2148939-1/14E.
  2. Ziffer 3
    Zl. W247 2148728-1/16E, 4) Zl. W247 2148932-1/14E,
  3. Ziffer 5
    Zl. W247 2148928-1/13E und 6) Zl. W247 2148934-1/11E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - zusammengefasst - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3 Diese Anträge begründen die Revisionswerber damit, dass die Abschiebung nach Afghanistan die revisionswerbenden Parteien, als sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern, außerordentlich und unverhältnismäßig hart treffen würde und mit einschneidenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 22.5.2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war den Anträgen stattzugeben.

Wien, am 12. Jänner 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L00