Verwaltungsgerichtshof
30.08.2017
Ra 2017/18/0157
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0159
Ra 2017/18/0158
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der N, geboren 1980, 2. des H, geboren 2002, vertreten durch N und 3. des S, geboren 2003, vertreten durch N, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2017, 1) Zl. L519 2141765- 1/12E, 2) Zl. L519 2141766-1/7E und 3) Zl. L519 2141767-1/7E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - zusammengefasst - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, es wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei.
2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Diesen Antrag begründen die revisionswerbenden Parteien damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, da ihnen bei einer Abschiebung nach Armenien das reale Risiko drohe, der Gefahr ausgesetzt zu werden, obdachlos und unversorgt zu sein und vom Exmann der Erstrevisionswerberin angegriffen zu werden, was auch das Kindeswohl erheblich gefährde.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 30. August 2017