Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0049

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/18/0050

Ra 2017/18/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. K, geboren 1959, und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Jänner 2017, 1) Zl. L519 2129542-1/17E, 2) Zl. L519 2129544-1/15E und 3) Zl. L519 2129545-1/15E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber außerordentliche Revision und stellten die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Diesen Anträgen kommt Berechtigung zu:

3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, und vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/01/0153, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war den Anträgen stattzugeben.

Wien, am 3. März 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180049.L00