Verwaltungsgerichtshof
21.09.2018
Ra 2017/17/0720
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der A GmbH, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. Mai 2017, LVwG 41.19- 2054/2016-21, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2017 schrieb das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der revisionswerbenden Partei "gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, und 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit , Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) die im Beschwerdeverfahren (...) entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren (...)" in näher bezeichneter Höhe binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Bezahlung vor. Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, dem LVwG stehe kein Amtssachverständiger aus dem Bereich "Glücksspielautomaten" zur Verfügung; im bezughabenden Beschwerdeverfahren sei zur Klärung des Sachverhaltes und der Frage "Geschick oder Zufall" ein nichtamtlicher Sachverständiger zur Gutachtenserstellung herangezogen worden. Weiters sprach das LVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Frage deren Zulässigkeit vorbringt, der angefochtene Beschluss weiche vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 76, AVG sowie von näher genannter, dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung sei der Kostenersatz der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe; da von der revisionswerbenden Partei gegenständlich kein verfahrenseinleitender Antrag gestellt worden sei, sei das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die Revision ist unzulässig:
3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
6 Aus dem Revisionsvorbringen sowie dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich, dass es sich bei dem bezughabenden Beschwerdeverfahren, welchem der nichtamtliche Sachverständige beigezogen worden war, dessen Gebühren der revisionswerbenden Partei nunmehr vorgeschrieben wurden, um ein Beschlagnahmeverfahren nach Paragraph 53, Glücksspielgesetz (GSpG) handelte.
7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, mwN). In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (z.B. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).
8 In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausschließlich die Frage der Abweichung des angefochtenen Beschlusses vom Wortlaut des Paragraph 76, AVG bzw. näher bezeichneter, zu dieser Bestimmung ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes thematisiert.
9 Die Revision unterlässt es damit aber insofern, einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herzustellen, als nicht aufgezeigt wird, aus welchen rechtlichen Erwägungen Paragraph 76, AVG (und nicht etwa Paragraph 50, Absatz 10, GSpG) im bezughabenden Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG überhaupt anwendbar sein sollte, und inwiefern daher die in der Zulässigkeitsbegründung allein aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit einem "verfahrenseinleitenden Antrag" nach Paragraph 76, AVG für das rechtliche Schicksal der Revision überhaupt von Relevanz sein soll. Dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, wird fallbezogen nicht ausreichend dargelegt (z.B. VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004).
10 Im Übrigen ist die von der revisionswerbenden Partei zur Begründung der behaupteten Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogene Judikatur (ergangen zum Apothekengesetz sowie zum UVP-G 2000) mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Ein Widerspruch zwischen den von der revisionswerbenden Partei zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und dem angefochtenen Beschluss ist schon insofern nicht zu erkennen, als den zitierten Entscheidungen völlig andere rechtliche Ausgangssituationen als dem Revisionsfall zugrundelagen. Auch unter diesem Blickwinkel gelingt es der Revision daher nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
11 Die Revision war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. September 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170720.L00