Verwaltungsgerichtshof
28.05.2018
Ra 2017/17/0344
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Februar 2017, LVwG-S-1291/001-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: T M in S, U, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aufhebung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. April 2016, Zl. VStV/916300190010/2016, und Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Geräte mit der FA-Nummer 1 bis 8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. April 2016 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen:
"Der Beschuldigte ... hat es als handelsrechtlicher
Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C... G... EU s.r.o. (p.A. ...) zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 23.4.2015
bis 23.7.2015, in ... im Lokal ... in einem Nebenraum links der
Eingangstür hinsichtlich der dort acht befindlichen Glücksspielgeräte und zwei CASH CENTER, nämlich
1. Finanzamt Nummer 1 ...
...
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en)
verletzt:
Zu Punkt 1 - 10
1. Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991,
..."
Über den Mitbeteiligten wurden zehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde Folge, hob das Straferkenntnis zur Gänze auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der Spruch des Straferkenntnisses enthalte zwar die Tatzeit und den Tatort, sowie die konkrete Bezeichnung von Glücksspielgeräten und die Benennung der Art von verbotenen Ausspielungen, nicht jedoch den eigentlichen Tatvorwurf. Das Straferkenntnis entspreche daher nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und sei somit aufzuheben.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision erweist sich hinsichtlich des in der Zulässigkeitsbegründung dargelegten Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, VStG als zulässig und berechtigt.
6 Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt vergleiche , VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0034 mwN).
7 Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Fehlen des eigentlichen Tatvorwurfs im Spruch des Straferkenntnisses.
8 Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt vergleiche , VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173). Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG, noch einer sonstigen "Ausübungshandlung" bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten vergleiche , VwGH 24.4.2015, 2013/17/0400).
9 Im Spruch des Straferkenntnisses wird wenngleich sprachlich umständlich so doch hinreichend deutlich ausgeführt, dass die näher bezeichnete Gesellschaft, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Mitbeteiligte ist, sich dadurch an den verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt hat, dass sie dem Glücksspielveranstalter gegen Entgelt einen Raum zur Verfügung gestellt hat, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung der Glücksspiele zu erzielen. Damit wird der Tatvorwurf ausreichend umschrieben. Der Verwaltungsgerichthof kann im konkreten Fall nicht erkennen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses dargestellte Tathandlung dem in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Mitbeteiligten nicht entspricht.
10 Dadurch, dass das Verwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, belastete es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts.
11 Mit dem vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Straferkenntnis wurden über den Mitbeteiligten insgesamt zehn Geldstrafen verhängt, von denen sich acht Geldstrafen auf näher bezeichnete Glücksspielgeräte und zwei Geldstrafen auf näher umschriebene Geräte mit der Bezeichnung "CASH CENTER" bezogen. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich, dass diese beiden Geräte zur Aufbuchung des Spielguthabens betreffend der Glücksspielgeräte FA-Nummer 1 und 2 bzw. 7 und 8 mittels Bargeld oder Ticket gedient hätten und die Auszahlung von Gewinnen ebenfalls bei diesen Geräten mittels Ticket möglich gewesen sei.
12 Der Revisionsfall gleicht zu der vom Mitbeteiligten in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der bloße Betrieb dieser "CASH CENTER" eine Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG darstelle und damit allein gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG habe verstoßen werden können, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 15. Februar 2018, Ra 2017/17/0718, sowie vom 19. März 2018, Ra 2017/17/0833, entschieden wurden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen. In den beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof eine gesonderte Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Bezug auf den bloßen Betrieb solcher als "CASH CENTER" bezeichneter Geräte verneint, weil ein solcher Betrieb dieser Geräte keine Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG darstellt und damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden konnte.
13 Damit erweist sich die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das LVwG die Bestrafung des Mitbeteiligten in Bezug auf die beiden Geräte FA-Nummer 9 und 10 mit der Bezeichnung "CASH CENTER" zumindest im Ergebnis als richtig.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher lediglich im Umfang der Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Geräte mit der FA-Nummer 1 bis 8 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
15 Im Übrigen war die Revision in Bezug auf die beiden Geräte FA-Nummer 9 und 10 mit der Bezeichnung "CASH CENTER" gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
16 Ein Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof findet gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht statt.
Wien, am 28. Mai 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170344.L00