Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0019

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/17/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die ordentliche Revision 1. des A K und 2. der P GmbH, beide vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. November 2016, VGW- 002/059/4915/2016 und VGW-002/V/059/4916/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde ua der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien betreffend Übertretungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes Folge gegeben, dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Weiters wurde vom Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei "da die Frage der Setzung ausreichender Verfolgungshandlungen erstmalig im gerichtlichen Beschwerdeverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klärung seitens des Höchstgerichtes" bedürfe.

2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erstattet zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in ihren Zulässigkeitsgründen ausschließlich Vorbringen zum behaupteten Fehlen von Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals", bzw allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen.

7 Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt.

8 Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , zu all dem den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN).

9 Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor.

10 Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das bei ihm bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien bereits statt, hob dieses auf, und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der revisionswerbenden Parteien von vornherein ausscheidet. Der Revision steht daher schon der Mangel der Berechtigung ihrer Erhebung entgegen; dem Zulässigkeitsvorbringen des Verwaltungsgerichtes und auch der revisionswerbenden Parteien ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bedurfte es nicht vergleiche , nochmals den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN).

Wien, am 11. September 2017