Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der

1. Mag. Ing. G GmbH, 2. R GmbH, beide vertreten durch Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in 1160 Wien, Konstantingasse 6-8/9, der gegen die Erkenntnisse vom 23. September 2016, 1) Zl. VGW-042/V/030/1129/2015 und 2) Zl. VGW- 042/030/1090/2015-23, des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Übertretungen des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AZG schuldig erkannt und wurden über ihn Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die dagegen erhobene Revision ist mit den Anträgen verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision in Ansehung beider Revisionswerber die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Anträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

2 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

3 Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerbern nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

4 Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Jänner 2017