Verwaltungsgerichtshof
24.10.2017
Ra 2017/10/0163
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der M GmbH in S, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5 (Tuchlauben 20), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2017, Zl. LVwG-AV-803/001-2016, betreffend forstpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2017 trug das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 16, in Verbindung mit , Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, Forstgesetz 1975 auf, eine Ablagerung von 70 m3 Mist auf einem bestimmten Waldgrundstück bis 15. Oktober 2017 zu entfernen.
2 2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/10/0020, sowie vom 29. September 2017, Zl. Ro 2017/10/0029, jeweils mwN).
3 3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift "3. Revisionspunkte" die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verstoßes gegen "Bestimmungen des materiellen Rechtes" und wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften" behauptet, wobei Verfahrensmängel geltend gemacht werden, weil das Verwaltungsgericht Beweisanträgen der revisionswerbenden Partei nicht gefolgt sei.
4 Mit diesem Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu den von ihr unmissverständlich bezeichneten Revisionspunkten wird allerdings ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht angeführt: Nach der hg. Rechtsprechung stellt nämlich die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen vergleiche , etwa wiederum den hg. Beschluss zur Zl. Ro 2017/10/0029 sowie den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/10/0137, jeweils mwN).
5 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2017