Verwaltungsgerichtshof
12.10.2017
Ra 2017/08/0046
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des G D in Wien, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017, W167 2140800-1/9E, betreffend Höhe der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. September 2016 aus, dass dem Revisionswerber ab 9. Mai 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 17,22 täglich gebühre. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe zunächst ab 1. März 2010 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung dieses Anspruchs Notstandshilfe bezogen. Auf die Notstandshilfe komme das Einkommen seiner Ehegattin zur Anrechnung. Am 20. Mai 2016 habe der Revisionswerber - ohne zuvor eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben zu haben - einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Paragraph 36, Absatz eins, AlVG stelle bei Bemessung der Höhe der Notstandshilfe auf den Grundbetrag des gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes ab. Im Fall des Revisionswerbers sei daher von dem im Jahr 2010 zuerkannten Arbeitslosengeld auszugehen. Eine fiktive Neuberechnung des Arbeitslosengeldes, wie sie vom Revisionswerber verlangt werde, habe nicht stattzufinden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit der Revisionswerber vorbringt, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AlVG dürfe der Anspruch auf Notstandshilfe den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer neuerlichen Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes der Anspruch aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen. Es liege jedoch keine Rechtsprechung dazu vor, ob bei einer neuerlichen Gewährung der Notstandshilfe auch das der Bemessung der Höhe der Notstandshilfe zugrunde liegende Arbeitslosengeld neu zu überprüfen sei. Aus der Wortfolge "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in Paragraph 36, Absatz eins, AlVG sei zu schließen, dass das Arbeitslosengeld zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt neu zu ermitteln sei. Bei einer Berechnung der Notstandshilfe des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2016 sei daher eine Berechnung des (fiktiven) Arbeitslosengeldes des Revisionswerbers vorzunehmen, wobei sich unter Berücksichtigung der "Steuerreform 2016" eine "höhere Bemessungsgrundlage" ergebe.
6 Mit diesen Ausführungen verkennt der Revisionswerber die Rechtslage. Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" - somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld -
an vergleiche , Pfeil in AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 1f). Paragraph eins, der auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Notstandshilfeverordnung stellt dem folgend auf den "Grundbetrag des Arbeitslosengeldes" ab.
7 Für die vom Revisionswerber begehrte (fiktive) Neuberechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AlVG im Jahr 2010 aufgrund der Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 2008 bemessen worden ist, zu einem fiktiven anderen Antragstag unter Berücksichtigung des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, fehlt daher eine gesetzliche Grundlage.
8 Ist die Rechtslage - wie hier - nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2017