Verwaltungsgerichtshof
30.03.2017
Ra 2017/07/0016
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der U GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Jänner 2017, Zl. LVwG-570024/2/Wim/BZ, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Aufhebung bzw. Abänderung einer im Jahr 2002 einem Wasserverband erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wegen wesentlicher Sachverhaltsänderung mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich befasste sich in der Begründung des Beschlusses auch mit dem möglichen Verständnis des Antrags als eines solchen auf ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959, nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG, und legte jeweils näher begründet dar, warum der Antrag auch in diesen Fällen zurückzuweisen gewesen wäre.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält nach der Darstellung des Sachverhaltes unter Punkt römisch eins) einen umfangreichen, mit "Zulässigkeit der Revision und Revisionsgrund" überschriebenen Punkt römisch zwei.). Darin wird unter vier Aspekten die behauptete Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts ausgeführt. Eine Unterscheidbarkeit der gesondert darzustellenden Zulässigkeitsausführungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG und der Revisionsbegründung ist dabei nicht gegeben.
7 Die Revision wird daher dem Gebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision gesondert die Gründe für ihre Zulässigkeit zu enthalten hat, nicht gerecht.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält vergleiche , die Beschlüsse vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0128, sowie vom 19. April 2016, Ra 2016/02/0062).
9 Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zulässigkeitsausführungen und die Revisionsbegründung in einem ausgeführt werden.
10 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2017