Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0286

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei T S in W, vertreten durch Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. September 2017, Zl. VGW-011/017/15498/2016-23, betreffend Übertretung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes in Verbindung mit der Wiener Kehrverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Abweichen von der hg. Judikatur geltend gemacht wird, wäre zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben gewesen, von der abgewichen worden sein soll vergleiche , VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Im Übrigen betrifft die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, nur den Einzelfall und stellt als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 5.4.2016, Ra 2016/02/0056). Dass die Beurteilung der Wirksamkeit des konkreten Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht ausgeführt vergleiche , VwGH 24.3.2015, Ra 2015/05/0001).

5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050286.L00