Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/05/0210
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. G S in W, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2017, Zl. VGW-111/026/10987/2016-14, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A GesmbH in W, vertreten durch die Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Eingabe vom 11. November 2015 (eingelangt am 18. April 2016) beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für einen Dachgeschoßaus- und -zubau am Haus R-Gasse 28.
2 Der Revisionswerber, der Miteigentümer der gegenüber gelegenen Liegenschaft R-Gasse 27 ist, erhob mit Schreiben vom 27. Juni 2016 Einwendungen, in denen er im Wesentlichen ausführte, nach dem Bebauungsplan dürfe der höchste Punkt des Daches maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen. Die Höhe des Bestandsgebäudes betrage 19,64 m, der höchste Punkt des Daches dürfe demnach maximal bei 24,14 m liegen. Gemäß der Planung liege dieser Punkt auf 24,44 m, somit 30 cm über dem zulässigen höchsten Punkt des Daches. Außerdem gelte für die Bauliegenschaft die Bauklasse römisch drei (maximale Gebäudehöhe 16 m). Der Bestand liege mit 19,64 m bereits 3,34 m über dieser Festlegung. Nach der gegenständlichen Planung werde diese (Bestands-) Gebäudehöhe nochmals um weitere 30 cm überschritten, sodass sie dann 3,64 m über der maximal zulässigen Gebäudehöhe liege.
3 Bei der mündlichen Bauverhandlung am 29. Juni 2016 verwies der Revisionswerber auf seine schriftlich eingebrachten Einwendungen vom 27. Juni 2016.
4 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Juli 2016 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Das Bauvorhaben wurde spruchgemäß dahingehend beschrieben, dass nach Abtragung der bestehenden Dachkonstruktion und Neuherstellung derselben unter 45 Grad im Dachgeschoß zwei neue Wohnungen eingebaut würden. Straßenseitig und hofseitig würden Dachgauben hergestellt und Dachflächenfenster eingebaut. Hofseitig würden zwei Terrassen, zugehörig zu den Wohnungen Nummer 17 und Nummer 18, hergestellt. Weiters werde im Bereich der Stiegenspindel ein Aufzugsschacht vom Kellergeschoß bis in das Dachgeschoß errichtet. Im Erdgeschoß und im dritten Stock würden teilweise durch Abbruch und Errichtung von Trenn- und Scheidewänden Raumwidmungen, Raumeinteilungen sowie die Verbindung der Räume zueinander geringfügig abgeändert. Im Kellergeschoß würden ein Kinderwagenabstellraum sowie die erforderlichen Abstellräume für die Wohneinheiten Nummer 17 und Nummer 18 geschaffen.
5 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einwand betreffend die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe um 30 cm sowie die Überschreitung des zulässigen höchsten Punkt des Daches um 30 cm werde als unbegründet abgewiesen, da gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 5, der Bauordnung für Wien (BO) die Dachhaut von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2004, bereits bestehenden Gebäuden zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen um nicht mehr als 30 cm über die bestehende Gebäudehöhe und den obersten Gebäudeabschluss angehoben werden dürfe.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien.
7 Das Verwaltungsgericht holte das bautechnische Gutachten des Dipl. Ing. L. vom 17. November 2016 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Bauliegenschaft sei nach dem geltenden Bebauungsplan die Bauklasse römisch drei festgelegt, in der die Gebäudehöhe maximal 16 m betragen dürfe. Die bestehende Gebäudehöhe sei in den Einreichplänen mit 19,64 m, somit 3,64 m über der bauklassenmäßig zulässigen Gebäudehöhe, ausgewiesen. Ausgehend von der bestehenden Gebäudehöhe solle eine neue Dachkonstruktion unter einem Winkel von 45 Grad errichtet werden. Die 30 cm, die für die Anbringung einer Wärmedämmung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO zulässig seien, sollten ausgenützt werden. Die neue Gebäudehöhe betrage somit, wie im Plan angegeben, 19,94 m. Der höchste Punkt des Daches liege, entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes, um 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe. Durch die neue, steilere Dachkonstruktion komme es zu keiner Aufstockung. Es werde lediglich der höchste Punkt des Daches erhöht. Da die Anhebung der Gebäudehöhe durch die neue Dachkonstruktion mit der entsprechenden Wärmedämmung den Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO entspreche, sei keine Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplans gemäß Paragraph 69, BO erforderlich. Durch die Erhöhung der bestehenden Gebäudehöhe um 30 cm werde der Revisionswerber in den gesetzlichen Bestimmungen für die Belichtung nicht beeinträchtigt.
8 Zu diesem Gutachten gab der Revisionswerber mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 eine Stellungnahme ab. Dieser legte er die gutachterliche Stellungnahme des Dipl. Ing. G vom 22. Dezember 2016 bei. Darin führte dieser im Wesentlichen aus, die Baumaßnahmen seien Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO nicht zugänglich. Es handle sich, wie im Gutachten des Dipl. Ing. L vom 17. November 2016 ausgeführt, nicht um die Errichtung einer zusätzlichen Wärmedämmung in der bestehenden Konstruktion. Nur in diesem Fall wäre die Erhöhung der Gebäudehöhe um maximal 30 cm (über die zulässige Widmungshöhe) zulässig. Konkret solle aber das bestehende Dach des Bestandsgebäudes entfernt und stattdessen eine ganz neue Dachkonstruktion errichtet werden. Es liege somit aus fachlicher Sicht eindeutig ein Fall des Artikel römisch fünf, Absatz 6, BO vor. Dabei dürfe die bestehende Gebäudehöhe durch derartige Bauführungen nicht überschritten werden.
9 In der Folge gab Dipl. Ing. L eine Stellungnahme vom 27. Jänner 2017 ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass das Gebäude bereits im Bestand höher sei, als es der Bebauungsplan vorsehe. Durch das Bauvorhaben solle die bestehende Gebäudehöhe um 30 cm erhöht werden. Durch bloßes Ansteilen der Dachneigung dürfe die bestehende Gebäudehöhe nicht überschritten werden. Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, BO dürfe jedoch Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO zusätzlich angewendet werden, sodass eine neue Dachkonstruktion errichtet werden könne und zusätzlich eine Wärmedämmung auf dem neuen Dach angebracht werden dürfe. Dass Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 BO gemeinsam angewendet werden dürften, ergebe sich einerseits aus dem Gesetzestext und werde andererseits von namhaften Baurechtsexperten so gesehen (wurde näher ausgeführt).
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen.
11 Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, für die Bauliegenschaft seien die Widmung gemischtes Baugebiet, Bauklasse römisch drei, und die geschlossene Bauweise mit einer Trakttiefe von 12 m bis zur inneren Baufluchtlinie und dahinter die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt. Weiters dürfe bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches maximal 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen.
12 Nach dem Bauvorhaben solle im Wesentlichen die gesamte vorhandene Dachkonstruktion abgetragen und ein neues, unter 45 Grad geneigtes Dach mit ordnungsgemäßer Wärmedämmung errichtet werden. Straßen- und hofseitig sollten Dachgauben und Dachflächenfenster angeordnet werden. Nach Aufstellung von Trenn- und Scheidewänden sollten im neu errichteten Dachgeschoß zwei Wohnungen mit hofseitig situierten Terrassen geschaffen werden. Weiters werde in die Spindel des bestehenden Treppenhauses ein Aufzugsschacht eingebaut.
13 Der Revisionswerber bringe im Wesentlichen in der Beschwerde vor, dass er aufgrund der Überschreitung der Gebäudehöhe um zumindest 30 cm in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt werde, und er mache den ihm gemäß Paragraph 134 a, BO eingeräumten Immissionsschutz (insbesondere betreffend Licht) geltend. Weiters beanstande er, dass die Behörde die Rechtslage verkannt habe, da richtigerweise Artikel römisch fünf, Absatz 6, BO anzuwenden sei und nicht Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO.
14 Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, dass die zusätzliche Überschreitung der bestehenden Gebäudehöhe, die die nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan höchstzulässige Gebäudehöhe von 16 m ohnehin bereits überschreite, um 30 cm nach Artikel römisch fünf, Absatz 6, BO nicht zulässig sei, sei diese Rechtsansicht nicht zutreffend. Mit der Bauordnungsnovelle 2014, Landesgesetzblatt , Nr. 25, habe der Landesgesetzgeber darauf abgezielt, eine Erleichterung für Dachgeschoßausbauten zu bewirken, damit ohne Schaffung von zusätzlicher Infrastruktur mehr Wohnraum für die "anwachsende" Bevölkerung bereitgestellt werde. Wenn der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe auch den Immissionsschutz insbesondere betreffend Licht geltend mache, könne mangels konkreter Aussagen nicht nachvollzogen werden, durch welche Immissionen der Revisionswerber beeinträchtigt sein solle. Die Gewährleistung bzw. Beibehaltung eines bestimmten Lichteinfalles sei kein Nachbarrecht. Für die Wohnung des Revisionswerbers Top Nr. 38 (im Dachgeschoß des Hauses R-Gasse 27), die in seinem Wohnungseigentum stehe, sei auch nach der geplanten geringfügigen Anhebung der Gebäudehöhe der gesetzliche Lichteinfall zur Gänze gegeben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können (wurde näher ausgeführt).
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
16 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde haben Revisionsbeantwortungen erstattet jeweils mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist in Anbetracht der Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Baumaßnahmen auf Grund des Artikel römisch fünf, Absatz 5, bzw. 6 BO zulässig.
18 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um den Fall der Erweiterung des Dachraumes zur Errichtung von Wohnungen, sodass Artikel römisch fünf, Absatz 6, BO und nicht Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO zur Anwendung komme. Nach Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO dürfe das Dach nicht abgetragen oder angehoben werden, sondern lediglich die Dachhaut. Zweck der baulichen Maßnahme dürfe ausschließlich die Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Wärmedämmung sein. Die Errichtung eines neuen Daches, das 30 cm höher sei, sei unzulässig. Das Bauvorhaben sei in der derzeitigen Form unzulässig, und es werde der Immissionsschutz des Revisionswerbers verletzt. Außerdem wäre vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (wurde näher ausgeführt).
19 Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014, Landesgesetzblatt , Nr. 25, lauten:
20 Die Erläuternden Bemerkungen zu diesen Bestimmungen, BlgLT 9 aus 2014,, 5, lauten:
"Bei Flachdächern dürfen Dämmstoffplatten nur einlagig verlegt werden, da sich ansonsten Wasserfilme zwischen den Platten bilden, die eine - wenn auch geringe - Wasseraufnahme der Dämmstoffe nach sich ziehen. Die geeigneten Dämmplatten werden derzeit (nur) bis zu einer Stärke von 20 cm hergestellt. Unter Berücksichtigung der konstruktiven Möglichkeiten erscheint die Begrenzung mit 30 cm sinnvoll, um die bestmögliche Dachsanierung zu ermöglichen.
Eine Hinterlüftungsebene zwischen Dachhaut und Unterdach sorgt für eine ungehinderte Belüftung (während der Heizperiode kalte, trockene Außenluft), sodass eine Durchfeuchtung der Wärmedämmung, die in weiterer Folge zu erheblichen Bauschäden (z.B. Schimmelbildung, Vernässung, Tragfähigkeitsverlust bei Holzbauteilen) führen kann, vermieden wird. Darüber hinaus bietet eine Hinterlüftungsebene auch Schutz vor ‚Überwärmung' im Sommer. In der Regel werden zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene Kanthölzer verwendet (Breite ca. 8 cm, Höhe ca. 5 bis 8 cm). Daher sollte unter Berücksichtigung der konstruktiven Möglichkeiten eine maximal zulässige Anhebung der Dachhaut um 30 cm ausreichen, um diese technische Verbesserung mit gleichzeitiger Verbesserung des Wärmeschutzes realisieren zu können.
Durch den neuen Absatz 6, werden Dachgeschoßausbauten für Wohnzwecke, soweit diese mit einer ‚Ansteilung' (‚Aufklappung') des bestehenden Daches - auch eines Flachdaches - verbunden sind, erleichtert."
21 Die Bauordnungsnovelle 2004, Landesgesetzblatt , Nr. 33, ist gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz eins, mit 8. Dezember 2004 in Kraft getreten.
22 Die Bauordnungsnovelle 2014, Landesgesetzblatt , Nr. 25, ist gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 3, im Hinblick auf Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 BO mit 16. Juli 2014 in Kraft getreten.
23 Paragraph 62 a, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, lautet
auszugsweise:
"Bewilligungsfreie Bauvorhaben
Paragraph 62 a, (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
...
31. die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung an nicht gegliederten Fassaden und auf Dächern sowie die nachträgliche Herstellung einer Hinterlüftungsebene einschließlich der mit diesen Maßnahmen verbundenen Anhebung der Dachhaut bis höchstens 30 cm bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;
...
..."
24 Paragraph 81, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, lautet auszugsweise:
Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
Paragraph 81, (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Absatz 6, bleiben
dabei außer Betracht. ... Der oberste Abschluss des Daches darf
keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
...
...
25 Paragraph 134, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet
auszugsweise:
"Parteien
Paragraph 134,
...
..."
26 Paragraph 134 a, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, lautet
auszugsweise:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
...
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
...
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich
aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
..."
27 Der Revisionswerber ist als Miteigentümer der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Liegenschaft Nachbar im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO. Unabhängig davon, wo genau seine Eigentumswohnung gelegen ist, stehen ihm daher die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO zu. Er hat somit auch ein Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO, und zwar unabhängig davon, ob auch eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles oder eine Beeinträchtigung durch sonstige Immissionen im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO vorliegt. Hinsichtlich der Gebäudehöhe hat der Revisionswerber rechtzeitig Einwendungen erhoben. Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 BO enthalten Regelungen hinsichtlich der Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO, und zwar Ausnahmeregelungen nur für bestimmte Gebäude. Es muss dem Nachbarn daher ein Recht zuerkannt werden, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 BO erfüllt sind vergleiche , Moritz, Bauordnung für Wien 5, 17 f; vergleiche , für die insofern vergleichbaren Ausnahmeregelungen des Paragraph 69, BO VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, mwN).
28 Die Regelungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 BO sind als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren vergleiche , VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0110, mwN). Dies bedeutet zunächst, dass nach Artikel römisch fünf, Absatz 5, zweiter Satz BO ausschließlich eine Anhebung der Dachhaut in Frage kommt.
29 Die Dachhaut ist nach Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, 69, die äußerste Schicht des Daches ohne die zur Befestigung der Dachdeckung dienenden Unterlagen (Dachlatten, Dachbretter, Dachschalung). Nach Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur4, 119, ist die Dachhaut die Dachdeckung samt Lattung oder Schalung. Unter Dachdeckung ist nach Koepf/Binding, Bildwörterbuch, 113, die den Abschluss des Steildachs bildende dichte Dachhaut zu verstehen. Dachschalung ist die auf die Sparren genagelte dichte Holzschalung zur Aufnahme des Dachdeckungsmaterials (Koepf/Binding, Bildwörterbuch, 123).
30 Das Dach insgesamt hinwiederum besteht aus dem Dachwerk (Sparren- oder Pfettendach) und der darauf ruhenden Dachhaut (Koepf/Binding, Bildwörterbuch, 112) bzw. aus Tragwerk und Dachdeckung (Dachhaut - Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, 68).
31 Im vorliegenden Fall soll das bestehende Dach zur Gänze entfernt und ein neues Dach errichtet werden. Es liegt also keinesfalls eine bloße Veränderung der Dachhaut vor. Damit scheidet die Heranziehung des Artikel römisch fünf, Absatz 5, zweiter Satz BO und folglich auch jene des Artikel römisch fünf, Absatz 6, letzter Halbsatz BO aus, sodass auf Grund dieser Bestimmungen weder eine Erhöhung des obersten Gebäudeabschlusses noch der bestehenden Gebäudehöhe vorgenommen werden darf. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt:
Wenn nämlich wie im vorliegenden Fall ein komplett neues Dach errichtet werden soll, dann ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes und der BO über die Gebäudehöhe und die Ausbildung des Daches (Paragraph 81, BO) uneingeschränkt eingehalten werden müssen wie bei jedem anderen neuen Dach auch.
32 Die belangte Behörde führt in ihrer Revisionsbeantwortung aus, der Revisionswerber gehe irrigerweise offenbar davon aus, dass eine bestehende Dachkonstruktion unter Weiterverwendung der vorhandenen Baumaterialien zur nachträglichen Anbringung einer Wärmedämmung tatsächlich (etwa mit einem Kran) und bis zu 30 cm angehoben werden könne bzw. bis zur Erhöhung der Dachneigung um bis zu 45 Grad in natura eingesteilt werden könne. Dies wäre sowohl aus bautechnischer Sicht kaum bzw. gar nicht realisierbar als auch aus ökonomischer Sicht grob unwirtschaftlich. Bauvorhaben wie der gegenständliche Dachgeschoßausbau würden in der Praxis stets durch eine Abtragung der bestehenden Dachkonstruktion und anschließende Neuerrichtung, im Regelfall mit neuen Baumaterialien, verwirklicht. Dennoch benötige die neue Dachkonstruktion auch an dem Schnittpunkt mit der senkrechten Außenwand eine Wärmedämmung, da sonst eine Kältebrücke entstünde, sodass auch aus bautechnischer Sicht eine Aufklappung nach Artikel römisch fünf, Absatz 6, BO immer mit einer Wärmedämmung nach Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO verbunden werden müsse.
33 Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann es dahingestellt bleiben, ob eine bloße Anhebung der Dachhaut kaum oder gar nicht realisierbar wäre. Der Gesetzgeber selbst nimmt an, wie Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 31, BO zeigt, dass eine bloße Anhebung der Dachhaut möglich ist. Das Verwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall angesichts dessen, dass Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Absatz 7, BO - wohl zutreffend, vergleiche , VwGH 13.11.2012, 2010/05/0151 - nicht herangezogen wurde, offenbar davon aus, dass die geplanten Baumaßnahmen sich nicht in einer bloßen Anhebung der Dachhaut erschöpfen.
34 Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob die Regelung des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 31, BO im Hinblick auf die Nachbarrechte verfassungsrechtlich bedenklich ist, zumal aus der Sicht der Nachbarrechte eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht ersichtlich ist, dass nur bei den dort gennannten Erweiterungen des Dachumrisses der Nachbar kein Mitspracherecht haben sollte. Es erübrigt sich bei diesem Verfahrensstand auch auf die Frage einzugehen, ob überhaupt eine sachliche Rechtfertigung für die Ausnahmetatbestände des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 BO insoweit vorliegt, als die dort genannten Maßnahmen nicht dem Regime des Paragraph 69, BO, der generell Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes vorsieht, unterstellt sind vergleiche , VfSlg. 18.100 aus 2007,).
35 Bemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Regelungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5, bzw. 6 BO angesichts des auch sachverhaltsbezogenen Beschwerdevorbringens des Revisionswerbers, dass eine gänzliche Abtragung und Neuerrichtung des Daches erfolgen solle, sowie auch zur Erörterung der in diesem Zusammenhang auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten bzw. vorgelegten Sachverständigenäußerungen als strittig anzusehenden Rechtsfragen vergleiche , VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054, mwN) eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte.
36 Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargestellten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 23. Jänner 2018