Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei P D in K, vertreten durch Mag. David Suntinger, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. April 2017, Zl. KLVwG- 1974-2018/24/2016, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: w&p Zement GmbH in Klagenfurt, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0042, mwN).

5 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 29. September 2016, mwN). Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

6 Diese Entscheidung war zu treffen, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erfolgt ist, und zwar aus folgenden Gründen:

7 Artikel 133, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 133.

...

  1. Absatz 4,Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

..."

8 Paragraph 28, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

     "Inhalt der Revision

     § 28. (1) Die Revisison hat zu enthalten

1.        die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des

angefochtenen Beschlusses,

2.        die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das

Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,

3.        den Sachverhalt,

4.        die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber

verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),

5.        die Gründe, auf die sich die Behauptung der

Rechtswidrigkeit stützt,

6.        ein bestimmtes Begehren,

7.        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob

die Revision rechtzeitig eingebracht ist.

  1. Absatz 2,Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
  2. Absatz 3,Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
  3. Absatz 4,Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist. Andernfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz oder des Paragraph 26, Absatz 2, nachzuweisen.
  4. Absatz 5,Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."

9 Paragraph 34, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

"Zurückweisung

Paragraph 34, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

  1. Absatz eins a,Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
  3. Absatz 3,Ein Beschluss nach Absatz eins, ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
  4. Absatz 4,Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins, 2, und 3 sinngemäß anzuwenden."

10 Wie Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ausdrücklich regelt, kommt ein Mängelbehebungsauftrag nur in Frage bei Revisionen, denen keiner der im Paragraph 34, Absatz eins, VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Zu den Umständen des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zählt auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Nach (dem systematisch vor Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gereihten) Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen, wobei diese Bestimmung ausdrücklich auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verweist, wo das Erfordernis normiert ist, dass die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

11 Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich somit eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nur bei jenen Punkten des Paragraph 28, VwGG (sowie der Paragraphen 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des Paragraph 34, Absatz eins und Absatz eins a, VwGG sind. Dies bedeutet, dass dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zu erteilen ist (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt - vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2016/05/0095, bzw. bei Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Konsequenz der Zulässigkeit der Revision), sondern gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist.

Wien, am 26. September 2017